§ 22b
§ 22b Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22b VBG?
- Kernaussage§ 22b VBG behandelt "Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
§ 22b. § 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22b VBG in einfachen Worten?
§ 22b VBG behandelt "Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 10:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Verweise
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