Bundesgesetze

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).

VBGBundesgesetzFassung seit 1. September 2023RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008115 · BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026 · 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 90a

§ 90a Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

Fassung: 1. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 90a VBG?

  • Kernaussage§ 90a VBG behandelt "Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

§ 90a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der § 203h BDG 1979 heranzuziehen.

(3) Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

(4) Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:

(5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

(6) Die Ernennungserfordernisse im Sinne des § 207e Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 1 LDG 1984 gelten als erfüllt, wenn eine Vertragslehrperson die Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 oder 3a oder gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a LVG erfüllt, wobei eine zehnjährige erfolgreiche Lehrpraxis im Sinne von § 207e Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 2 LDG 1984 die Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3 bzw. § 38 Abs. 3a Z 2 und Z 3 bzw. gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und Z 3 LVG bzw. § 3 Abs. 3a Z 2 und Z 3 LVG ersetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90a VBG in einfachen Worten?

§ 90a VBG behandelt "Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2022
Fassung seit
1. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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