§ 48q
§ 48q Leistungsprämien
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48q VBG?
- Kernaussage§ 48q VBG behandelt "Leistungsprämien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von VBG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leistungsprämien
§ 48q. (1) Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(4) § 19 GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48q VBG in einfachen Worten?
§ 48q VBG behandelt "Leistungsprämien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. Oktober 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Verweise
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