Bundesgesetze

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).

VBGBundesgesetzAußer Kraft seit 31. August 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008115 · BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 · 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 89

§ 89 Überleitung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 89 VBG?

  • Kernaussage§ 89 VBG behandelt "Überleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überleitung

§ 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h auf Grund einer nach Abs. 1 abgegebenen Erklärung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 72, BGBl. I Nr. 205/2022)

(4) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. § 4 Abs. 2 Z 12 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 6 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7 entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und dass damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt, doch gilt der Vertragsbedienstete mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.

(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf:

(11) Auf Überleitungserklärungen, die auf Grund des § 89 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgegeben worden sind, ist § 89 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89 VBG in einfachen Worten?

§ 89 VBG behandelt "Überleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 09:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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