Bundesgesetze

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).

VBGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008115 · BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026 · 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 90e

§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 90e VBG?

  • Kernaussage§ 90e VBG behandelt "Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

§ 90e. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3 688,1

3 475,6

3 162,0

2 963,6

2 685,0

2 442,3

2

3 762,5

3 584,9

3 252,4

3 044,5

2 727,9

2 475,7

3

4 063,6

3 733,9

3 339,7

3 127,5

2 772,8

2 508,5

4

4 364,6

3 989,0

3 451,6

3 230,8

2 819,7

2 542,3

5

4 667,4

4 255,7

3 640,9

3 399,8

2 921,6

2 588,1

6

4 969,7

4 519,6

3 855,8

3 573,3

3 053,0

2 657,5

7

5 274,7

4 778,9

4 081,1

3 753,9

3 189,4

2 743,8

8

5 580,4

5 047,1

4 328,8

3 950,3

3 322,3

2 835,3

9

5 884,2

5 315,0

4 578,4

4 149,4

3 457,1

2 930,7

10

6 191,0

5 564,6

4 830,6

4 351,9

3 593,6

3 030,2

11

6 499,0

5 829,6

5 082,9

4 551,0

3 763,8

3 134,5

12

6 805,8

6 094,9

5 335,2

4 753,1

3 949,0

3 237,9

13

7 111,2

6 361,6

5 587,4

4 955,1

4 134,0

3 344,0

14

7 448,1

6 625,2

5 832,5

5 151,7

4 317,2

3 468,8

15

7 871,3

6 903,3

6 060,7

5 330,9

4 488,0

3 612,1

16

8 278,3

7 155,9

6 301,3

5 520,2

4 655,7

3 755,2

17

8 683,8

7 280,6

6 545,0

5 715,2

4 836,3

3 896,0

18

8 987,6

7 658,6

6 719,8

5 852,9

5 008,4

4 039,2

19

--

--

--

--

5 048,5

4 111,0

(2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.

(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß. Während der Hauptferien gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.

(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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§ 90e VBG behandelt "Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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