§ 48o
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48o VBG?
- Kernaussage§ 48o VBG behandelt "Monatsentgelt und Dienstzulagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von VBG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Monatsentgelt und Dienstzulagen
§ 48o. (1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:
(2) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Abs. 1 ein Fixentgelt im Ausmaß von 83% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die § 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.
(3) Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
(4) Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Abs. 3 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.
(5) Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 837,9 €.
(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. § 59e GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
(7) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 48f Abs. 2 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II) anzuwenden.
(8) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48o VBG in einfachen Worten?
§ 48o VBG behandelt "Monatsentgelt und Dienstzulagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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