§ 75
§ 75 Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 75 VBG?
- Kernaussage§ 75 VBG behandelt "Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
§ 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft oder von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a abberufen, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen
(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wenn
(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß
(5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
(6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und
(7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15 bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.
(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn
(9) Verwendungszeiten im Sinne des Abs. 8 Z 4 sind bei Abberufung von einem
(10) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.
(11) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungszulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der betreffenden Verwendung für die Dauer des Zeitraumes gebühren würde, in dem der Bezug dieses Beamten gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem alten Bezug im Laufbahndurchschnitt zu vergleichen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 VBG in einfachen Worten?
§ 75 VBG behandelt "Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Februar 2019
- Fassung seit
- 23. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:17
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- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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