§ 20b
§ 20b Bezüge während des Sabbaticals
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20b VBG?
- Kernaussage§ 20b VBG behandelt "Bezüge während des Sabbaticals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 20a gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bezüge während des Sabbaticals
§ 20b. (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 20a gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 20a gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20b VBG in einfachen Worten?
§ 20b VBG behandelt "Bezüge während des Sabbaticals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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