§ 52
§ 52 Verwendungsdauer
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 VBG?
- Kernaussage§ 52 VBG behandelt "Verwendungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendungsdauer
§ 52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann in begründeten Fällen vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.
(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht. Zeiten, die nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, sind auf Antrag in diese Gesamtbestellungsdauer nur im halben Ausmaß einzurechnen. Hiedurch darf jedoch eine Gesamtbestellungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden.
(3) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um
(4) Eine Gesamtbestellungsdauer im zeitlich befristeten Dienstverhältnis gemäß Abs. 2 und 3 von insgesamt sieben Jahren, im Falle der Teilbeschäftigung von insgesamt neun Jahren, darf nicht überschritten werden.
(5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
(6) Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß § 52a Abs. 1 zwar die Voraussetzungen des § 52a Abs. 2 Z 4, noch nicht aber die des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß § 52a Abs. 1 verlängert.
(7) Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
(8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 und 2, der schon vor seiner Aufnahme das Erfordernis gemäß § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt, einen Antrag gemäß § 52b zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.
(9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
(10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l übernommen werden, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 VBG in einfachen Worten?
§ 52 VBG behandelt "Verwendungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
- OGH7
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA210/98t; 8ObA198/98w; 9ObA342/00k; 9ObA57/11i · 30. April 20129ObA210/98t; 8ObA198/98w; 9ObA342/00k; 9ObA57/11i · 30. April 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110884Auch; nur: Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen"...
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