§ 29p
§ 29p Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29p VBG?
- Kernaussage§ 29p VBG behandelt "Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 29p. (1) Die oder der Vertragsbedienstete, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 29f im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29p VBG in einfachen Worten?
§ 29p VBG behandelt "Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Oktober 2024
- Fassung seit
- 10. Oktober 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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