§ 65
§ 65 Einteilung
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 65 VBG?
- Kernaussage§ 65 VBG behandelt "Einteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einteilung
§ 65. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.
(2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt:
(3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach § 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.
(4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß
den Verwendungs- undFunktionsgruppen des BDG 1979
folgende Entlohnungs- undBewertungsgruppen entsprechen:
Verwendungsgruppe A 1
Entlohnungsgruppe v1
Verwendungsgruppe A 2
Entlohnungsgruppe v2
Verwendungsgruppe A 3
Entlohnungsgruppen v3 und h1
Verwendungsgruppe A 4
Entlohnungsgruppen v4 und h2
Verwendungsgruppe A 5
Entlohnungsgruppe v4
Verwendungsgruppe A 6
Entlohnungsgruppe h4
Verwendungsgruppe A 7
Entlohnungsgruppen v5 und h5
(5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Fernmeldebehörde anzuwenden.
(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen
(7) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65 VBG in einfachen Worten?
§ 65 VBG behandelt "Einteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 09:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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