Bundesgesetze

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).

VBGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008115 · BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026 · 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 47d

§ 47d Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47d VBG?

  • Kernaussage§ 47d VBG behandelt "Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von VBG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

§ 47d. (1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.

(2) § 47c Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Abweichend von § 37a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Auswahl durch die Bildungsdirektion findet § 203h Abs. 2 BDG 1979 Anwendung.

(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 37,5 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.

(5) Auf Studierende oder Absolventinnen und Absolventen gemäß Abs. 1 ist, soweit § 47d nicht anderes bestimmt, Abschnitt I anzuwenden, ausgenommen § 4 Abs. 4 und 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, §§ 29g bis 29j sowie § 30a. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen und §§ 39 bis 40, § 46a und § 46e.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47d VBG in einfachen Worten?

§ 47d VBG behandelt "Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 10:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.