§ 89a
§ 89a Verwendungsbezeichnungen
Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 89a VBG?
- Kernaussage§ 89a VBG behandelt "Verwendungsbezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendungsbezeichnungen
§ 89a. (1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
in der Entlohnungs-gruppe
erforderliches Besoldungs-dienstalter
Verwendungsbezeichnung
a
keines
Kommissärin oder Kommissär
10 Jahre
Rätin oder Rat
13 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
b
keines
Revidentin oder Revident
10 Jahre
Oberrevidentin oder Oberrevident
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsrätin oder Amtsrat
c
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
10 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
17 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
d
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
10 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
e
keines
Amtswartin oder Amtswart
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
p1
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
10 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
17 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
p2
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
10 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
17 Jahre
Kontrollorin oder Kontrollor
p3
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
17 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
p4 und p5
keines
Amtswartin oder Amtswart
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89a VBG in einfachen Worten?
§ 89a VBG behandelt "Verwendungsbezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2021
- Fassung seit
- 29. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 10:29
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- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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