§ 283
§ 283 Verwendung des Verkaufserlöses
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 283 EO?
- Kernaussage§ 283 EO behandelt "Verwendung des Verkaufserlöses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleisteten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendung des Verkaufserlöses
§ 283. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Exekution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren erforderlichen Betrag zu übergeben.
(2) Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermin zu berechnen.
(3) Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.
(4) Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 283 EO in einfachen Worten?
§ 283 EO behandelt "Verwendung des Verkaufserlöses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2021
- Fassung seit
- 27. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- OGH5
- LG Feldkirch1
Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
LG Feldkirch · RechtssatzLG Feldkirch · 3R396/97a · 9. Dezember 19973R396/97a · 9. Dezember 1997 · ECLI:AT:LG00929:1997:RFE0000046ABGB §1101 · ABGB §1041 · EO §269 · EO §283 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 4Ob515/81 · 20. April 19824Ob515/81 · 20. April 1982 · ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003745SZ 55/50
AbgEO §51 · EO §283OGH · RechtssatzOGH · 3Ob25/77 · 8. März 19773Ob25/77 · 8. März 1977 · ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001068Veröff: EvBl 1977/233 S 522
EO §37 B · EO §283 Abs4OGH · RechtssatzOGH · 3Ob6/62 · 17. Januar 19623Ob6/62 · 17. Januar 1962 · ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002090EO §68 · EO §278 · EO §283OGH · RechtssatzOGH · 2Ob179/51 · 21. März 19512Ob179/51 · 21. März 1951 · ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003822SZ 24/83
EO §280 · EO §283OGH · RechtssatzOGH · 3Ob273/38 · 5. April 19383Ob273/38 · 5. April 1938 · ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003749SZ 20/100
ABGB §471 · EO §283 · EO §286