Bundesgesetze

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).

EOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001700 · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · 23/04 Exekutionsordnung · Original im RIS öffnen

§ 253a

§ 253a Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 253a EO?

  • Kernaussage§ 253a EO behandelt "Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat das Vollstreckungsorgan am...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

§ 253a. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.

(2) Wird der Verpflichtete zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 nicht angetroffen, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen. Verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen. Das Exekutionsgericht kann zu deren Erzwingung auch die Haft verhängen.

(3) Hat der Verpflichtete zur Begleichung der Forderung einen Scheck zahlungshalber dem Vollstreckungsorgan übergeben, so ist das Vermögensverzeichnis erst aufzunehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst wird.

(4) Wurde mit dem Verpflichteten kein Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil dessen Aufnahme nach § 49 Abs. 1 unzulässig war, so kann der betreibende Gläubiger die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 253a EO in einfachen Worten?

§ 253a EO behandelt "Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise