Verordnung (EU) 2023/1543: elektronische Beweismittel, e-Evidence

Die Verordnung (EU) 2023/1543 ist ein unionsrechtlicher Rechtsakt über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren. Sie gehört zum sogenannten e-Evidence-Rahmen der EU und soll den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Daten wie Bestands-, Verkehrs- oder Inhaltsdaten erleichtern. Als Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also auch in Österreich.

Was regelt Verordnung (EU) 2023/1543?

Die Verordnung schafft ein unionsweit einheitliches Verfahren, mit dem zuständige Behörden eines Mitgliedstaats bestimmte elektronische Beweismittel unmittelbar bei Diensteanbietern oder deren rechtlichen Vertretern in einem anderen Mitgliedstaat anfordern oder sichern können. Ziel ist es, Strafverfahren und strafrechtliche Ermittlungen an die digitale Realität anzupassen. Viele für Ermittlungen relevante Daten liegen heute bei Kommunikationsdiensten, sozialen Netzwerken, Cloud-Anbietern, Hosting-Diensten oder ähnlichen digitalen Plattformen und häufig außerhalb des Staates, in dem das Verfahren geführt wird.

Die Verordnung unterscheidet insbesondere zwischen zwei Instrumenten: der Europäischen Herausgabeanordnung und der Europäischen Sicherungsanordnung. Mit einer Herausgabeanordnung sollen vorhandene Daten übermittelt werden. Mit einer Sicherungsanordnung sollen Daten vorläufig gesichert werden, damit sie nicht gelöscht oder verändert werden, bis ein weiterer rechtlicher Zugriff erfolgt.

Erfasst sind je nach Fall verschiedene Datenkategorien. Dazu zählen insbesondere Teilnehmer- oder Bestandsdaten, unter bestimmten Voraussetzungen Verkehrs- und Transaktionsdaten sowie in engeren Grenzen auch Inhaltsdaten. Für eingriffsintensivere Datenarten gelten strengere Voraussetzungen. Die Verordnung enthält außerdem Regelungen zu Form, Fristen, Zuständigkeiten, Rechtsbehelfen, Benachrichtigung und zur Zusammenarbeit mit den Vollstreckungs- beziehungsweise Sitzstaaten.

Wichtig ist, dass die Verordnung kein allgemeines Überwachungsinstrument schafft. Sie bezieht sich auf konkrete strafrechtliche Verfahren und auf formal geregelte Anordnungen. Sie soll den Zugang zu bereits vorhandenen elektronischen Beweismitteln strukturieren, nicht aber neue allgemeine Speicherpflichten für Anbieter einführen.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Elektronische Beweismittel spielen in der Strafrechtspflege eine zentrale Rolle. Kommunikation, Standortbezüge, Kontoregistrierungen, Login-Daten, Dateien in Cloud-Speichern oder Nachrichtenverläufe können für die Aufklärung von Straftaten wesentlich sein. Bisher war der grenzüberschreitende Zugriff innerhalb der EU oft langsam und rechtlich zersplittert. Klassische Rechtshilfeverfahren sind in der digitalen Praxis häufig zu langsam, vor allem wenn Daten rasch gelöscht werden können oder Ermittlungen zeitkritisch sind.

Die Verordnung soll dieses Problem entschärfen, indem sie ein schnelleres und direkteres Verfahren ermöglicht. Das dient aus Sicht der Strafverfolgung der Effektivität, wirft aber zugleich Fragen des Grundrechtsschutzes auf. Deshalb ist der Rechtsakt auch rechtsstaatlich bedeutsam: Er versucht, Effizienz und Schutz von Grundrechten wie Privatleben, Datenschutz, Verteidigungsrechten und wirksamem Rechtsschutz in ein unionsweit abgestimmtes Verhältnis zu setzen.

Für die Praxis besonders wichtig sind die vorgesehenen Fristen für Anbieter und die standardisierten Formblätter. Dadurch sollen Unsicherheiten verringert und Verfahren beschleunigt werden. Gleichzeitig enthält die Verordnung Schutzmechanismen, etwa im Hinblick auf Immunitäten, Pressefreiheit, privilegierte Kommunikation oder offenkundige Verstöße gegen Grundrechte.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung vor allem deshalb relevant, weil österreichische Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in zahlreichen Verfahren auf Daten zugreifen müssen, die bei Anbietern in anderen EU-Staaten gespeichert sind. Umgekehrt können auch Anbieter mit Niederlassung oder rechtlichem Vertreter in Österreich Adressaten solcher Anordnungen aus anderen Mitgliedstaaten sein.

Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie grundsätzlich unmittelbar und bedarf nicht erst einer inhaltlichen Umsetzung wie eine Richtlinie. Dennoch sind in den Mitgliedstaaten regelmäßig begleitende nationale Regelungen erforderlich oder zweckmäßig, etwa zur Bestimmung zuständiger Behörden, zu Verfahrensfragen, zu Sanktionen bei Verstößen oder zur organisatorischen Einbindung in das nationale Strafverfahrensrecht. Für Österreich kommt es daher auf das Zusammenspiel mit der Strafprozessordnung, mit datenschutzrechtlichen Vorgaben und mit allfälligen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften an.

Aus österreichischer Sicht ist außerdem bedeutsam, dass die Verordnung nicht isoliert zu lesen ist. Sie steht im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2023/1544. Diese Richtlinie betrifft die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von rechtlichen Vertretern für die Entgegennahme, Befolgung und Vollstreckung von Anordnungen. Anders als eine Verordnung bedarf eine Richtlinie grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Für österreichische Unternehmen und Behörden ist daher zu prüfen, welche unionsrechtlichen Pflichten unmittelbar aus der Verordnung folgen und welche Pflichten sich erst aus nationalen Umsetzungsakten zur Richtlinie ergeben.

Praktisch kann die Verordnung in Österreich insbesondere bei Ermittlungen wegen Cybercrime, Betrugsdelikten, organisierter Kriminalität, Hasspostings, Terrorismusfinanzierung oder Delikten mit stark digitalem Bezug relevant werden. Ebenso wichtig ist sie für den Schutz der Verfahrensrechte Betroffener, wenn österreichische Nutzerinnen und Nutzer oder in Österreich ansässige Unternehmen betroffen sind.

Wer ist davon betroffen?

  • Österreichische Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere zuständige Strafverfolgungsbehörden, die elektronische Beweismittel in EU-weiten Sachverhalten benötigen.
  • Anbieter digitaler Dienste, etwa Kommunikationsdienste, Hosting-Dienste, Plattformen, Cloud- und Infrastrukturbetreiber, soweit sie in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
  • Beschuldigte, Opfer, Zeuginnen und Zeugen sowie sonstige Nutzerinnen und Nutzer, deren Daten als elektronisches Beweismittel in einem Strafverfahren relevant werden können.

Praktische Bedeutung

In der Praxis soll die Verordnung die Beschaffung digitaler Beweise deutlich beschleunigen. Wenn etwa eine österreichische Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren Zugang zu bestimmten Kontodaten, Registrierungsdaten oder gespeicherten Kommunikationsinhalten eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieters benötigt, kann künftig unter den Voraussetzungen der Verordnung eine standardisierte unionsrechtliche Anordnung erlassen werden. Der Weg über klassische, oft langwierige Rechtshilfeverfahren wird damit zumindest teilweise ergänzt.

Für Anbieter bedeutet das, dass sie unionsrechtlich strukturierte Pflichten zur Prüfung und Bearbeitung solcher Anordnungen treffen können. Das erhöht den Compliance-Aufwand. Unternehmen müssen interne Prozesse schaffen, um Fristen einzuhalten, Anordnungen rechtlich einzuordnen, Daten rechtssicher zu sichern oder herauszugeben und gleichzeitig Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten zu beachten. Besonders relevant ist dies für größere Plattformen und Kommunikationsdienste, aber auch für kleinere Dienstleister kann die Verordnung Bedeutung erlangen.

Für Betroffene ist vor allem wichtig, dass der Zugriff auf elektronische Daten nicht schrankenlos erfolgt. Je sensibler die Daten, desto höher sind grundsätzlich die rechtlichen Anforderungen. Zudem bleiben unionsrechtliche Grundrechte und nationale Verfahrensgarantien bedeutsam. In Österreich ist daher stets mitzudenken, wie sich solche Anordnungen zur Strafprozessordnung, zu Verteidigungsrechten, zum Datenschutzrecht und zum Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verhalten.

Auch die Frage der Vollstreckung und der Reaktion auf rechtswidrige oder zweifelhafte Anordnungen ist praktisch bedeutsam. Die Verordnung sieht Mechanismen vor, um Konfliktfälle aufzulösen und bestimmte Schutzinteressen zu berücksichtigen. Wie diese in der österreichischen Praxis konkret gehandhabt werden, hängt auch von der Ausgestaltung der zuständigen Stellen und von der Rechtsprechung ab.

Zu beachten ist außerdem der zeitliche Anwendungsrahmen. Obwohl die Verordnung 2023 erlassen wurde, sind einzelne Bestimmungen nicht zwingend sofort in der gesamten praktischen Breite anwendbar, weil organisatorische Vorbereitungen und begleitende Maßnahmen in den Mitgliedstaaten erforderlich sein können. Für die österreichische Praxis ist daher stets auf den aktuellen Stand des Inkrafttretens und der Anwendbarkeit zu achten.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung (EU) 2023/1543 ist von klassischen Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu unterscheiden. Sie ersetzt nicht das gesamte Rechtshilferecht, sondern schafft für elektronische Beweismittel ein spezielleres und direkteres Verfahren. Daneben bleiben andere unionsrechtliche und völkerrechtliche Instrumente weiterhin relevant, etwa wenn Sachverhalte Drittstaaten betreffen oder wenn die Voraussetzungen der Verordnung nicht vorliegen.

Abzugrenzen ist sie auch vom Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung und die strafrechtlichen Datenschutzregelungen bestimmen weiterhin den Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die e-Evidence-Verordnung schafft also keine datenschutzfreie Zone, sondern ein strafverfahrensrechtliches Zugriffsregime innerhalb des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes.

Nicht zu verwechseln ist der Rechtsakt ferner mit allgemeinen Pflichten zur Vorratsdatenspeicherung. Die Verordnung regelt den Zugriff auf vorhandene oder zu sichernde Daten im Einzelfall. Sie ordnet nicht allgemein an, dass bestimmte Datenkategorien flächendeckend gespeichert werden müssen. Gerade in Österreich ist diese Unterscheidung wichtig, weil Fragen der anlasslosen Datenspeicherung grundrechtlich besonders sensibel sind.

Schließlich ist die Verordnung von der bereits genannten Richtlinie (EU) 2023/1544 abzugrenzen. Die Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar. Die Richtlinie bedarf hingegen grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Für die österreichische Rechtsanwendung ist daher immer zu prüfen, ob sich eine konkrete Pflicht direkt aus der Verordnung ergibt oder aus österreichischen Umsetzungsakten zur Richtlinie.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren
  • EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2023/1544 über benannte Niederlassungen und die Bestellung von rechtlichen Vertretern für die Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren
  • Österreichische Strafprozessordnung sowie allfällige österreichische Durchführungsvorschriften und Materialien, soweit für die praktische Anwendung relevant
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