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Verfahrensgarantien

Im EU-Asylkontext, spezielle Garantien, die die gesetzlichen Rechte von Antragstellern auf internationalen Schutz behandeln, wie sie in Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind.

Verwendungshinweis(e)

  • Diese Garantien umfassen die folgenden Rechte für Antragsteller auf internationalen Schutz: Zugang zum Verfahren auf internationalen Schutz; Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz; Information über ihre Rechte und Pflichten in einer Sprache, die sie verstehen, Zugang zu Dolmetschern; die Möglichkeit, mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) oder einer anderen Organisation, die Rechtsberatung oder andere Beratungsleistungen anbietet, in Kontakt zu treten; Information über die Entscheidung der Asylbehörde über ihren Antrag innerhalb einer angemessen Frist; eine persönliche Anhörung und unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Rechtsbehelfsverfahren (einschließlich der Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers).

Quelle

  • Kapitel II der Richtlinie 2913/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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