Rechtsschutz

Rechtsschutz bedeutet im österreichischen Recht, dass eine Person staatliches Handeln und gerichtliche Entscheidungen nicht schutzlos hinnehmen muss. Wer sich in seinen Rechten verletzt sieht, soll einen gesetzlich vorgesehenen Weg haben, eine Entscheidung überprüfen zu lassen. Rechtsschutz ist damit kein einzelnes Verfahren, sondern ein Sammelbegriff für die Möglichkeiten, Rechte vor Gerichten und anderen zuständigen Stellen durchzusetzen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage liegt vor allem in der Organisation der Gerichtsbarkeit und in den Verfahrensgarantien. Dazu gehören insbesondere das Recht auf den gesetzlichen Richter, der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung sowie die Garantien eines fairen Verfahrens nach der EMRK.

Worum es beim Rechtsschutz geht

Rechtsschutz hat zwei Seiten: Einerseits soll er wirksam sein, also tatsächliche Abhilfe ermöglichen. Andererseits läuft er nur in den Formen ab, die das Gesetz vorsieht. Nicht jede Unzufriedenheit mit einer Entscheidung eröffnet daher automatisch jeden denkbaren Rechtsbehelf.

Im Alltag zeigt sich Rechtsschutz etwa in einer Klage vor dem Zivilgericht, in einer Beschwerde gegen einen Bescheid, in einer Maßnahmenbeschwerde gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt, in einer Säumnisbeschwerde bei Untätigkeit einer Behörde oder in Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Art. 83 Abs. 2 B-VG garantiert, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Zuständigkeit und Besetzung dürfen daher nicht beliebig verändert werden. Wer eine Sache entscheidet, muss sich aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln ergeben.

Wesentlich ist auch Art. 94 B-VG. Danach sind Justiz und Verwaltung grundsätzlich getrennt. Das ist für den Rechtsschutz wichtig, weil klar sein muss, ob eine Sache vor ein ordentliches Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Verwaltungsgericht gehört.

Zusätzlich schützt die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Österreich im Verfassungsrang steht, elementare Verfahrensrechte. Art. 6 EMRK verlangt in seinem Anwendungsbereich ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Art. 13 EMRK sichert eine wirksame Beschwerde bei behaupteten Konventionsverletzungen.

Rechtsschutz im Zivilverfahren

Im Zivilrecht wird Rechtsschutz typischerweise durch Klage vor den ordentlichen Gerichten gesucht. Wer etwa Geld fordert, Schadenersatz verlangt oder ein Vertragsrecht durchsetzen will, muss den dafür vorgesehenen Rechtsweg beschreiten. Ob ein Anspruch besteht, wird im gerichtlichen Verfahren geklärt.

Der Zugang zum Gericht hängt an bestimmten Prozessvoraussetzungen. Dazu zählen insbesondere Zuständigkeit, Parteifähigkeit und die ordnungsgemäße Einbringung des Begehrens. Das ist keine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes, sondern Teil eines geordneten Verfahrens.

Wichtig ist auch die Verfahrenshilfe. Nach § 63 ZPO ist sie zu bewilligen, wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Damit soll Rechtsschutz nicht allein an den Kosten scheitern.

Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln

Im Verwaltungsrecht steht Rechtsschutz vor allem über die Verwaltungsgerichte zur Verfügung. Art. 130 Abs. 1 B-VG nennt die zentralen Beschwerdearten. Verwaltungsgerichte erkennen insbesondere über Beschwerden gegen Bescheide, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Das bedeutet: Wer einen Bescheid für rechtswidrig hält, kann in vielen Fällen Bescheidbeschwerde erheben. Wer von behördlichem Zwang ohne Bescheid betroffen ist, etwa durch ein bestimmtes Einschreiten, kann eine Maßnahmenbeschwerde erheben. Wenn die Behörde trotz Entscheidungspflicht untätig bleibt, kommt eine Säumnisbeschwerde in Betracht.

Für die praktische Wirksamkeit des Rechtsschutzes ist oft die aufschiebende Wirkung entscheidend. Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das Gesetz lässt aber Ausnahmen zu, wenn öffentliche Interessen oder Gefahr im Verzug dagegen sprechen.

Auch die Dauer des Verfahrens ist rechtlich begrenzt. § 34 VwGVG verpflichtet das Verwaltungsgericht, ohne unnötigen Aufschub, grundsätzlich aber spätestens binnen sechs Monaten zu entscheiden, soweit kein anderes Gesetz etwas Besonderes bestimmt.

Rechtsschutz im Strafverfahren

Im Strafverfahren ist Rechtsschutz besonders sensibel, weil es um schwere Eingriffe wie Verurteilung, Freiheitsentzug oder Zwangsmaßnahmen gehen kann. Daher enthält die StPO zahlreiche Verteidigungsrechte und Rechtsmittel.

Ein zentraler Punkt ist die Verteidigung. § 61 StPO regelt Fälle notwendiger Verteidigung und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Ist ein Beschuldigter wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Verteidigung zu tragen, kann ein Verteidiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen beigegeben werden. Auch das dient effektivem Rechtsschutz.

Zum strafprozessualen Rechtsschutz gehören außerdem Beschwerden und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sowie besondere Garantien bei Freiheitsentziehungen. Welche Rechtsbehelfe im Einzelnen offenstehen, hängt stark vom jeweiligen Verfahrensstadium ab.

Rechtsschutz vor den Höchstgerichten

Rechtsschutz endet nicht immer bei der ersten gerichtlichen Entscheidung. Im öffentlichen Recht spielen vor allem die Höchstgerichte eine wichtige Rolle.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt nach Art. 144 B-VG über Beschwerden, wenn durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt sein soll oder wenn rechtswidrige generelle Normen angewendet worden sein sollen. Daneben ist der Verwaltungsgerichtshof für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsrecht zuständig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsschutz bedeutet daher auch Instanzenzug und Kontrolle: Entscheidungen können unter bestimmten Voraussetzungen überprüft, aufgehoben oder abgeändert werden. Voraussetzung bleibt aber immer, dass der jeweils richtige Rechtsbehelf in der vorgesehenen Form und Frist ergriffen wird.

Quellen

  • Art. 83 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 94 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 144 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), RIS.
  • Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), RIS.
  • § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), RIS.
  • § 34 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), RIS.
  • § 63 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • § 61 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), RIS.
  • Berka, Verfassungsrecht. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts für das juristische Studium, 8. Auflage, Verlag Österreich 2021.
  • Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren, 13. Auflage, LexisNexis Österreich 2024.
  • Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 12. Auflage, MANZ.
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