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Primärrecht

Primärrecht

Das Primärrecht bildet die zentrale Rechtsquelle des Europarechts im engeren Sinne. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen Gründungs-, Revisions- und Beitrittsverträge. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die „verfassungsgebende Gewalt“ und werden daher als „Herren der Verträge“ bezeichnet.

Die wichtigsten primärrechtlichen Verträge sind heute der Vertrag über die Europäische Union EU-Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEU-Vertrag, auch ”Die Verträge EUV/AEUV die Verträge” genannt Art. 1 Abs. 2 S. 1 AEUV. Daneben ist auch der Europäische Atomgemeinschaft Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Euratom-Vertrag noch immer gültig. Auch zum Primärrecht gehören die diesen Verträgen beigefügten Protokolle, die jeweils ganz spezifische Belange regeln, jedoch “als Bestandteil der Verträge gegenüber den EUV-/AEUV-Bestimmungen als rechtlich gleichwertig gelten Art. 51 EUV.

Entwicklung des Primärrechts

Das Primärrecht bestand zunächst aus den 1951 in Paris bzw. 1957 in Rom geschlossenen Gründungsverträgen zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, zur Europäische Atomgemeinschaft Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Organe 1967 durch den sogenannten Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Fusionsvertrag zusammengelegt wurden. Im Laufe der Europäische Integration|europäischen Integration wurden diese Verträge mehrfach geändert; die wichtigsten Vertragsänderungen waren:

Die grundlegendste Vertragsänderung war die Gründung der Europäische Union Europäischen Union im Vertrag von Maastricht. Die Europäische Union ruhte auf Drei Säulen der Europäischen Union|drei Säulen oder Pfeilern. Der erste Pfeiler bestand aus den Europäischen Gemeinschaften: Die Gemeinschaften übten in bestimmten Politikbereichen von den Mitgliedstaaten übertragene Hoheitsrechte aus; daher sprach man hier von supranationalen Bereichen Politiken.

Der zweite und dritte Pfeiler umfasste die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; diese Bereiche sind intergouvernemental organisiert, d. h., in diesen Bereichen übt die Europäische Union keine Hoheitsgewalt aus. Anders als die Europäischen Gemeinschaften besaß die Europäische Union selbst zunächst keine eigene Rechtspersönlichkeit; diese erlangte sie erst durch den Vertrag von Lissabon, der die Europäische Union mit der Europäische Gemeinschaft Europäischen Gemeinschaft, nicht jedoch mit der Europäischen Atomgemeinschaft, verschmolz.

Inhalt des Primärrechts

Das Primärrecht enthält die grundlegenden Regelungen über die Funktionsweise der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof sprach wegen der funktionellen Ähnlichkeit des Primärrechts mit nationalen Verfassungen wiederholt auch von der „Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“.

  • Die Wirtschaftsverfassung

Die Wirtschaftsverfassung ist auf die Herstellung des Europäischer Binnenmarkt Europäischen Binnenmarktes ausgerichtet: Die Grundfreiheiten Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs sollen die staatsübergreifende marktwirtschaftliche Betätigung vor Beschränkungen schützen; für einzelne Sachgebiete insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik der EU Agrarpolitik, den Verkehrsbereich und die Energieversorgung gibt es Sonderregelungen, die der traditionell starken Regulierung dieser Bereiche durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Der AEU-Vertrag enthält zusätzlich wichtige Regelungen zum Wettbewerbsrecht: Der Europäische Kommission Kommission werden Kontrollrechte im Bereich des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne, im Kartellrecht sowie im Beihilfe EU Beihilferecht zugesprochen. Einen dritten Bereich der europäischen Wirtschaftsverfassung bilden die Bestimmungen über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion Wirtschafts- und Währungsunion. Zur Herstellung der Währungsunion wurden EU-Konvergenzkriterien Konvergenzkriterien aufgestellt, die fortlaufend überprüft werden. Die Wirtschaftsunion äußert sich zudem in den Bestimmungen über die Regional- und Strukturpolitik der Gemeinschaft, deren Fonds zur wirtschaftlichen und sozialen Kohärenz der Mitgliedstaaten beitragen sollen.

  • Die Kompetenzordnung

Die Kompetenzordnung der Europäischen Union weist gegenüber dem Nationalstaat Besonderheiten auf: Der Gemeinschaft fehlt eine umfassende Hoheitsgewalt; es gilt das „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ Art. 5 Abs. 1 EU-Vertrag. Dennoch sind einige Kompetenzen – insbesondere die Rechtsangleichungskompetenzen Art.114 und Art.115 AEUV und die Abrundungskompetenz Art. 352 AEUV – sehr weit gefasst. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde daher das Subsidiaritätsprinzip Europäisches Verfassungsrecht Subsidiaritätsprinzip eingeführt: aufgrund des Subsidiaritätsprinzips darf nunmehr die Europäische Union nur tätig werden, wenn eine einheitliche Regelung erforderlich ist und gemeinsam die geplanten Ziele besser erreicht werden können Art. 5 EU EU-Vertrag. Die Kompetenzen der Gemeinschaft, die nunmehr Kompetenzen der Union sind, wurden im Laufe der europäischen Integration, beginnend mit der Einheitliche Europäische Akte|Einheitlichen Europäischen Akte EEA, zunehmend ergänzt.

Beispiele für neu eingeführte Kompetenzen zum 1. Juli 1986 EEA sind die Forschungs- und Entwicklungspolitik, die Politik des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, die Umweltpolitik und die Kulturpolitik. Die nachfolgenden Revisionsverträge Maastricht, Amsterdam, Nizza und zuletzt Lissabon haben diese Kompetenzen durch Hinzunahme weiterer Politiken ständig ausgebaut Die institutionellen Bestimmungen Die institutionellen Bestimmungen Art. 223 AEUV regeln die Funktionsweise der Organe. Während die Kompetenzen der Europäischen Union festlegen sog. Verbandskompetenz, regeln die institutionellen Bestimmungen die Zuständigkeitsverteilung der Organe bei der Ausübung dieser Kompetenzen sog. Organkompetenz; zusammen regeln sie also das Rechtsetzung der Europäischen Union Rechtsetzungsverfahren.

  • Die Außenbeziehungen

Die Regelungen über Außenbeziehungen betreffen zum einen die Außenhandelsbeziehungen und zum anderen die sonstige Außenpolitik. Jene fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft Art. 207, Art. 216 AEUV; diese ist Teil der Vorschriften des EU-Vertrags Art. 11 EU-Vertrag. Im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik ist insbesondere das Verhältnis des Europarechts zur GATT unklar.

  • Sonstige Inhalte des Primärrechts

Von Bedeutung sind außerdem die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, die Bestimmungen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Bestimmungen über Vertragsänderungen Art. 48 EU und Beitritte neuer Mitgliedstaaten Art.49 EU. Erwähnenswert ist darüber hinaus, dass der AEU-Vertrag zahlreiche Rechte des Einzelnen enthält, so die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Grundfreiheiten die letzteren als Teil der Vorschriften des AEU-Vertrags über den europäischen Europäischen Binnenmarkt.

Ungeschriebenes Primärrecht

Siehe auch: Europäischer Gerichtshof

Zum Primärrecht wird meist auch das ungeschriebene Europarecht gezählt wenn auch der genaue Rang dieser ungeschriebenen Normen unklar ist. Das ungeschriebene Primärrecht besteht insbesondere aus den sogenannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts, die der Europäische Gerichtshof in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen hat und zu denen die Grundrechte EU im Europarecht anerkannten Grundrechte und allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gehören.

Als seltene Form des ungeschriebenen Primärrechts gilt das EU-Gewohnheitsrecht. Umstritten ist, ob allgemeine Grundsätze des Völkerrechts als Rechtsquelle des Europarechts eingestuft werden können. Aufgrund der Bedeutung des ungeschriebenen Primärrechts ist die Rolle des Europäischer Gerichtshof Europäischen Gerichtshofs für die Entwicklung des Europarechts kaum zu überschätzen. Formell gesehen ist er in oberster Instanz zuständig für die Überprüfung von Rechtsakten des Sekundärrechts am Primärrecht und die Überprüfung des Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten am Europarecht Primär- und Sekundärrecht. Verfahren können insbesondere von den Politisches System der Organen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten, den Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen eingeleitet werden. Der Europäische Gerichtshof hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe in vielen Fällen aber nicht auf eine Auslegung des Primärrechts beschränkt, sondern im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften geleistet.

Als Beispiele mögen die Rechtsprechung zur gemeinschaftlichen Rechtsordnung als Rechtsordnung ”sui generis” van Gend & Loos, zum Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht Costa/ENEL und zur Entwicklung gemeinschaftlicher Grundrechte Stauder EuGH Stauder gelten. Diese und andere Fälle üben maßgeblichen Einfluss auf die Eigenart des Europarechts aus. Diese große Bedeutung der Rechtsprechung rechtfertigt es, zumindest in gewissen Bereichen von einer Case law Case-law-Rechtsordnung zu sprechen. Einige in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze haben bei späteren Vertragsänderungen Eingang in das kodifizierte Primärrecht gefunden.

So wurden etwa die vom Europarecht anerkannten Grundrechte inzwischen in der Charta der EU-Grundrechtecharta verschriftlicht.

Quellen

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Europarecht Prim.C3.A4rrecht 05.10.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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