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Europäische Atomgemeinschaft

Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder heute EURATOM) wurde am 25. März 1957 durch die Römischen Verträge von Frankreich, Italien, den Beneluxstaaten und der Bundesrepublik Deutschland gegründet und besteht noch heute fast unverändert. Sie ist neben der Europäischen Union eine eigenständige Internationale Organisation, teilt mit ihr jedoch sämtliche Organe.

Von 1965 bis 30. November 2009 war sie neben der mit 23. Juli 2002 ausgelaufenen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der ebenfalls durch die Römischen Verträge gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (die spätere Europäische Gemeinschaft) eine der Europäischen Gemeinschaften. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ging die Europäische Gemeinschaft in der Europäischen Union auf. Damit blieb nach dem Auslaufen des Militärbündnisses WEU 2010 nur die Euratom als eigenständige Organisation und sogenannte Europäische Gemeinschaft bestehen, ist jedoch in ihren Strukturen vollständig an die EU angegliedert.

Euratom-Vertrag (Überblick)

Der Euratom-Vertrag (in der Fassung des Vertrags von Lissabon) gliedert sich in Präambel und sieben Titel, gefolgt von fünf Anhängen und sechs Protokollen:

  • Präambel
  • Titel I: Aufgaben der Gemeinschaft (Artikel 1 bis 3)
  • Titel II: Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie (Artikel 4 bis 106)
  • Titel III: Vorschriften über die Organe und Finanzvorschriften (Artikel 106a bis 170)
  • Titel IV: Besondere Finanzvorschriften (Artikel 171 bis 183 a)
  • Titel V: Allgemeine Bestimmungen (Artikel 184 bis 223)
  • Titel VI: Schlussbestimmungen (Artikel 224 bis 225)
  • Anhang I: Forschungsgebiet betreffend die Kernenergie gemäß Artikel 4 des Vertrags
  • Anhang II: Industriezweige, auf die in Artikel 41 des Vertrags Bezug genommen ist
  • Anhang III: Vergünstigungen, die den gemeinsamen Unternehmen nach Artikel 48 des Vertrags gewährt werden können
  • Anhang IV: Listen der Güter und Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Kapitels 9 über den gemeinsamen Markt auf dem Kerngebiet unterliegen
  • Anhang V: Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 215 des Vertrags (aufgehoben)
  • Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
  • Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  • Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union
  • Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
  • Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands
  • Protokoll über die Übergangsbestimmungen

Im Unterschied zum 2002 ausgelaufenen EGKS-Vertrag ist die Dauer des Euratom-Vertrags unbeschränkt. Außerdem unterlag der Euratom-Vertrag – im Gegensatz zu den Verträgen der EGKS und der E(W)G – im Laufe der Zeit keinen substanziellen inhaltlichen Veränderungen. In der Regel beschränkten sich die Anpassungen darauf, Änderungen in den anderen Verträgen entsprechend nachzuvollziehen. Der 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon, durch den die EG aufgelöst und mit der EU vereinigt wurde, änderte den Euratom-Vertrag kaum und ließ die Euratom weiterhin als supranationale Organisation neben der EU bestehen. Aufgrund der weitreichenden energiepolitischen Kompetenzen der EU selbst hat sie allerdings inzwischen stark an Bedeutung verloren.

Zielsetzung

Das Ziel ist in Artikel 1 formuliert: „Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.“

Die einzelnen Kapitel des Euratom-Vertrags (EAGV) beschäftigen sich u. a. mit der Förderung der Forschung auf dem Nukleargebiet, der Verbreitung von Kenntnissen, dem Gesundheitsschutz, Investitionen, gemeinsamen Unternehmen, der Versorgung der Gemeinschaft mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (per Euratom-Versorgungsagentur), der Überwachung der Sicherheit sowie mit dem Eigentum an den besonderen spaltbaren Stoffen, dem Gemeinsamen Markt auf dem Nukleargebiet und den Außenbeziehungen (Verträge von Euratom mit Drittstaaten). Kapitel 3 regelt die Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung. In Artikel 35 werden Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Bodens, der Luft und des Wassers auf ihre Radioaktivität vorgeschrieben. In allen Mitgliedsstaaten sind entsprechende Messnetze installiert, die ihre erhobenen Daten in die zentrale Datenbank der EU (EURDEP) schicken. Weiterhin bestimmt Art. 37, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, bestimmte Angaben zur Freisetzung radioaktiver Stoffe, z. B. beim Neubau oder Abbau von Kernkraftwerken, der Europäischen Kommission zu übermitteln. Erst wenn die Europäische Kommission ihre Stellungnahme dazu veröffentlicht hat, darf mit dem Vorhaben begonnen werden.

Organe

Die Euratom hatte bis 1967 eine eigene Kommission und einen eigenen Rat. Durch den Fusionsvertrag vom 8. April 1965 wurden sie mit den Organen der anderen beiden Gemeinschaften vereinigt. Die parlamentarische Versammlung (jetzt Europäisches Parlament) und der Gerichtshof waren von Anfang an gemeinsame Einrichtungen.

Die heute zuständigen EU-Institutionen für Angelegenheiten der Euratom sind:

  • in der Europäischen Kommission der Kommissar für Energie und die ihm unterstehende Generaldirektion Energie,
  • im Europäischen Parlament der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie,
  • im Rat der EU der Rat für Verkehr, Telekommunikation und Energie.

Weblinks

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Atomgemeinschaft 03.12.2014

  1. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Lissabon (PDF-Datei)
  2. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft: Artikel 1 Quelle: EUR-Lex
  3. EURDEP: European Radiological Data Exchange Platform
  4. Heuel-Fabianek, B., Kümmerle, E., Möllmann-Coers, M., Lennartz, R. (2008): The relevance of Article 37 of the Euratom Treaty for the dismantling of nuclear reactors, in: atw Heft 6/2008, Einleitung in deutsch. Vollständiger Artikel in englisch beim Forschungszentrum Jülich (PDF).

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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