Das humanitäre Völkerrecht ist jener Teil des Völkerrechts, der in bewaffneten Konflikten gilt. Es soll Menschen schützen, die nicht oder nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen, und die Mittel und Methoden der Kriegführung begrenzen. Früher wurde häufig vom Kriegsvölkerrecht gesprochen. Heute ist die Bezeichnung humanitäres Völkerrecht gebräuchlicher, weil der Schutzgedanke im Vordergrund steht.
Worauf das humanitäre Völkerrecht aufbaut
Das humanitäre Völkerrecht betrifft das ius in bello, also die Regeln während eines bewaffneten Konflikts. Davon zu unterscheiden ist das ius ad bellum, also die Frage, ob Gewalt zwischen Staaten überhaupt rechtmäßig angewendet werden darf. Auch ein Staat, der einen Krieg rechtswidrig beginnt, bleibt während des Konflikts an die Regeln des humanitären Völkerrechts gebunden.
Die wichtigsten Grundlagen sind die Genfer Abkommen von 1949, ihre Zusatzprotokolle, die Haager Abkommen und zahlreiche Spezialübereinkommen, etwa zu bestimmten Waffen oder zum Schutz von Kulturgut. Viele Grundsätze gelten außerdem als Völkergewohnheitsrecht.
Genfer Recht, Haager Recht und Schutzrecht
Traditionell wird zwischen dem Genfer Recht und dem Haager Recht unterschieden. Das Genfer Recht betrifft vor allem den Schutz verwundeter, kranker oder schiffbrüchiger Soldaten, Kriegsgefangener und der Zivilbevölkerung. Das Haager Recht regelt stärker die zulässigen Mittel und Methoden der Kriegführung.
Diese Trennung ist heute nicht mehr streng. Moderne Abkommen verbinden beide Bereiche: Sie schützen Personen und begrenzen gleichzeitig militärische Mittel. Daneben haben sich eigene Schutzbereiche entwickelt, etwa der Schutz von Kulturgut, medizinischen Einrichtungen, humanitären Hilfseinsätzen oder bestimmten besonders gefährdeten Gruppen.
Wen das humanitäre Völkerrecht schützt
Geschützt sind insbesondere Personen, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilnehmen oder nicht mehr teilnehmen können. Dazu zählen vor allem:
- verwundete und kranke Angehörige der Streitkräfte,
- Schiffbrüchige,
- Kriegsgefangene,
- Zivilpersonen,
- medizinisches und seelsorgliches Personal, soweit es nach den einschlägigen Regeln geschützt ist.
Diese Personen dürfen nicht willkürlich getötet, gefoltert, misshandelt, erniedrigt oder als Geiseln genommen werden. Sie haben Anspruch auf humane Behandlung. Verwundete und Kranke müssen nach Möglichkeit geborgen und versorgt werden. Kriegsgefangene dürfen nicht wie gewöhnliche Straftäter behandelt werden, sondern unterliegen einem eigenen Schutzregime.
Welche Regeln für Angriffe und Kriegführung gelten
Ein zentraler Grundsatz ist die Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen oder zivilen Objekten. Angriffe dürfen sich grundsätzlich nur gegen militärische Ziele richten. Ebenfalls wichtig sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen.
Verboten sind insbesondere Angriffe, die unterschiedslos wirken, sowie Mittel und Methoden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen. Zahlreiche Waffen sind durch Spezialabkommen verboten oder beschränkt, etwa chemische und biologische Waffen, Antipersonenminen oder Streumunition, soweit die jeweiligen Abkommen anwendbar sind.
Auch Methoden der Kriegführung sind begrenzt. Verboten sind etwa Heimtücke in bestimmten Formen, Angriffe auf geschützte Einrichtungen, das Aushungern der Zivilbevölkerung als Kriegsmethode oder die missbräuchliche Verwendung geschützter Zeichen wie des Roten Kreuzes.
Schutz von Kulturgut und anderen Einrichtungen
Das humanitäre Völkerrecht schützt nicht nur Personen, sondern auch bestimmte Sachen und Einrichtungen. Besonders wichtig ist der Schutz von Kulturgut, etwa historischer Denkmäler, religiöser Stätten, Museen oder Archive. Grundlage dafür ist unter anderem die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
Geschützt sind außerdem medizinische Einrichtungen, Lazarette, humanitäre Transporte und bestimmte Anlagen, deren Zerstörung besonders schwerwiegende Folgen für die Zivilbevölkerung haben kann. Der Schutz entfällt nicht leichtfertig; auch bei militärischer Notwendigkeit gelten enge Voraussetzungen und Vorsichtsregeln.
Internationale und nichtinternationale bewaffnete Konflikte
Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen bewaffneten Konflikten und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten. Internationale Konflikte liegen typischerweise zwischen Staaten vor. Nichtinternationale Konflikte betreffen bewaffnete Auseinandersetzungen innerhalb eines Staates, etwa zwischen staatlichen Streitkräften und organisierten bewaffneten Gruppen.
Die Regeln sind nicht in jedem Bereich identisch. Dennoch gelten auch in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten grundlegende Mindestgarantien, insbesondere das Verbot von Mord, Folter, Geiselnahme, erniedrigender Behandlung und Verurteilungen ohne faires Verfahren.
Wie Verstöße in Österreich strafrechtlich erfasst werden
Schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht können Kriegsverbrechen darstellen. In Österreich sind entsprechende Tatbestände im Strafgesetzbuch geregelt. Strafbar können etwa Angriffe auf Zivilpersonen, Misshandlung von geschützten Personen, verbotene Angriffe, bestimmte Formen der Plünderung oder der Einsatz verbotener Mittel sein.
Daneben können internationale Gerichte, insbesondere der Internationale Strafgerichtshof, zuständig sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das humanitäre Völkerrecht ist daher nicht nur politisch oder moralisch bedeutsam, sondern kann konkrete strafrechtliche Verantwortung auslösen.
Abgrenzung zu Menschenrechten
Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht überschneiden sich, sind aber nicht dasselbe. Menschenrechte gelten grundsätzlich auch in Friedenszeiten. Humanitäres Völkerrecht ist speziell auf bewaffnete Konflikte zugeschnitten. In Konflikten können beide Regelungssysteme nebeneinander relevant sein.
Für die Praxis ist die Abgrenzung wichtig, weil unterschiedliche Rechtsquellen, Schutzmechanismen und Durchsetzungswege greifen können. Der Schutzgedanke ist aber ähnlich: Auch in Extremsituationen soll menschliche Würde nicht rechtlos gestellt werden.
Quellen
- Genfer Abkommen von 1949.
- Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen.
- Haager Abkommen und Haager Landkriegsordnung.
- Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
- Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
- Österreichisches Strafgesetzbuch, Tatbestände zu Völkerrechtsverbrechen, RIS.





