Erbe

Erbe ist die Person, der nach dem Tod eines Menschen das Erbrecht zusteht. Zur Verlassenschaft gehören die Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind. Wer Erbe ist, erhält also nicht nur Vermögenswerte, sondern tritt grundsätzlich in die vermögensrechtliche Stellung des Verstorbenen ein.

Was bedeutet Erbe rechtlich?

Das österreichische Erbrecht unterscheidet genau zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer. Erbe ist, wer die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Erbteil daran erhält. Ein Vermächtnisnehmer bekommt dagegen nur einen bestimmten Gegenstand, einen Geldbetrag oder ein einzelnes Recht. Das ist wichtig, weil nur der Erbe die Stellung als Rechtsnachfolger in Bezug auf die Verlassenschaft einnimmt.

Das Erbrecht kann sich auf drei Grundlagen stützen:

  • Erbvertrag,
  • letzter Wille, also etwa ein Testament,
  • Gesetz, wenn keine wirksame Verfügung für den gesamten Nachlass besteht.

Wie wird man Erbe?

Erbe wird man nicht schon dadurch, dass man im Testament genannt ist oder nach dem Gesetz als Angehöriger in Betracht kommt. In Österreich darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb erfolgt in der Regel erst nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung. Damit wird die Verlassenschaft den Erben rechtlich übergeben.

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Außerstreitverfahren. Eingaben sind grundsätzlich an den Gerichtskommissär zu richten; das ist meist ein Notar. Er errichtet auch die Todesfallaufnahme, also die erste Erhebung der wesentlichen Grundlagen des Verfahrens.

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Gibt es keine wirksame Verfügung von Todes wegen oder erfasst sie nicht die gesamte Verlassenschaft, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner.

Vereinfacht gilt:

  • Kinder und deren Nachkommen gehören zur ersten Linie und gehen entfernteren Verwandten vor.
  • Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben Kindern grundsätzlich einen Teil des Nachlasses, neben weiter entfernten Verwandten einen größeren Teil.
  • Ein Lebensgefährte ist nicht schon wegen der Lebensgemeinschaft gesetzlicher Erbe wie ein Ehegatte. Ein gesetzliches Erbrecht kommt für ihn nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 748 ABGB in Betracht.

Wenn kein berufener Erbe vorhanden ist, kann die Verlassenschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen letztlich dem Bund zufallen.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Erbe?

Der Erbe übernimmt die vermögensrechtliche Stellung des Verstorbenen. Zur Verlassenschaft zählen daher nicht nur Sachen, Guthaben oder Forderungen, sondern auch Schulden und andere Nachlassverbindlichkeiten. Vor der Einantwortung wird im Verlassenschaftsverfahren geklärt, was überhaupt zur Verlassenschaft gehört und wer als Erbe in Betracht kommt.

Für Angehörige ist in der Praxis wichtig: Nicht jede Person, die aus dem Nachlass etwas bekommt, ist deshalb schon Erbe. Wer nur ein Vermächtnis erhält, ist eben nicht Erbe. Ebenso ist ein nahes persönliches Verhältnis zum Verstorbenen allein noch kein Erbrechtstitel.

Welche Grenzen gibt es?

Das Erbrecht ist nicht schrankenlos. Das Gesetz kennt etwa die Erbunwürdigkeit. Wer sich gegenüber dem Verstorbenen schwerwiegend verhält, kann vom Erbrecht ausgeschlossen sein. Außerdem gibt es das Pflichtteilsrecht. Bestimmte nahe Angehörige haben auch dann einen Mindestanspruch in Geld, wenn sie nicht zu Erben eingesetzt wurden oder weniger erhalten als ihnen gesetzlich zustehen würde.

Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen insbesondere Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Das Pflichtteilsrecht bedeutet aber nicht, dass diese Personen immer Erben werden. Ihr Anspruch kann auch bloß ein Geldanspruch gegen die Verlassenschaft oder gegen Erben sein.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Im Alltag wird oft ungenau von „erben“ gesprochen. Rechtlich macht es aber einen großen Unterschied, ob jemand

  • Erbe,
  • Vermächtnisnehmer,
  • pflichtteilsberechtigt

ist. Davon hängen Rechte im Verlassenschaftsverfahren, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und die Durchsetzung von Ansprüchen ab.

Wer wissen will, ob er tatsächlich Erbe ist, muss daher immer prüfen, worauf sich die Berufung stützt: auf Gesetz, Testament oder Erbvertrag. Erst das Verlassenschaftsverfahren bringt hier die verbindliche Klärung.

Quellen

  • §§ 531 bis 535 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • §§ 727, 730, 748 und 757 ABGB, RIS.
  • §§ 762 und 780 ABGB, RIS.
  • § 797 ABGB, RIS.
  • §§ 144 und 145 Außerstreitgesetz (AußStrG), RIS.
  • § 2 Gerichtskommissärsgesetz (GKoärG), RIS.
  • Heinrich Weninger, Vermögen richtig weitergeben, 4. Auflage, MANZ Verlag.
  • Christiane Wendehorst/Brigitta Zöchling-Jud, Einführung in die Rechtswissenschaften, Teil II: Privatrecht, MANZ Verlag.
  • Richtig vererben und verschenken, Linde Verlag.
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