Berufsrichter sind ernannte Organe der Gerichtsbarkeit im öffentlichen Dienst. Sie üben ihr Amt unabhängig aus und sind zur Sicherung dieser Unabhängigkeit unabsetzbar und unversetzbar. Die Bindung an Gesetz und Recht ist verfassungsrechtlich vorgegeben. Berufsrichter unterscheiden sich von Laienrichtern wie Schöffen und Geschworenen durch ihre Ausbildung, ihre Ernennung und ihren besonderen Status.
Verfassungsrechtliche Grundlage und Status
- Unabhängigkeit Richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Ihre Entscheidungen dürfen nicht durch externe Einflussnahmen gesteuert werden. Die Geschäftsverteilung erfolgt im Voraus, damit niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen wird.
- Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit Berufsrichter können gegen ihren Willen nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen abgesetzt oder versetzt werden. Diese Garantien sichern die persönliche Unabhängigkeit.
- Dienstrecht Auswahl, Ernennung, Pflichten und Disziplinarrecht der Richter ergeben sich aus dem Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz sowie den Organisationsgesetzen der Justiz. Personalsenate wirken bei Personalentscheidungen mit.
Berufsrichter in Strafsachen
Die Besetzung der Gerichte in Strafsachen richtet sich nach der Schwere und Art der Straftat.
- Bezirksgerichte Strafverfahren werden stets von einem Einzelrichter geführt.
- Landesgerichte als Einzelrichter Für bestimmte Delikte entscheiden Einzelrichter des Landesgerichtes.
- Schöffengericht Grundsätzlich ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei Schöffen. Bei bestimmten schweren Delikten kommt ein zweiter Berufsrichter hinzu, dann entscheiden zwei Berufsrichter und zwei Schöffen.
- Geschworenengericht Drei Berufsrichter bilden den Schwurgerichtshof. Hinzu kommen acht Geschworene als Laienrichter.
Haft und Rechtsschutzrichter
Bei jedem mit Strafsachen befassten Landesgericht sind Haft und Rechtsschutzrichter tätig. Sie wahren Grundrechte im Ermittlungsverfahren und entscheiden über Eingriffe, die richterlicher Kontrolle bedürfen.
- Untersuchungshaft Entscheidung über die Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über gelindere Mittel.
- Zwangsmaßnahmen Bewilligung besonders eingriffsintensiver Maßnahmen wie Hausdurchsuchung, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte oder Überwachungsmaßnahmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Rechtsschutz Entscheidung über Beschwerden im Ermittlungsverfahren, soweit gesetzlich vorgesehen, sowie Sicherung eines wirksamen Rechtsschutzes für Beschuldigte und Betroffene.
Berufsrichter in Zivil und anderen Gerichtsbarkeiten
Auch in Zivilsachen sowie in Handelssachen und arbeitsrechtlichen Verfahren entscheiden Berufsrichter als Einzelrichter oder in Senaten. Die genaue Besetzung ergibt sich aus den Prozessordnungen und Organisationsgesetzen. In Verfahren mit Laienbeteiligung führen Berufsrichter den Vorsitz.
Abgrenzung zu Laienrichtern
- Schöffen Laienrichter, die gemeinsam mit Berufsrichtern entscheiden. Sie haben volles Stimmrecht in Schuld und Straffragen.
- Geschworene Laienrichter, die über die Schuldfrage entscheiden. Der Schwurgerichtshof mit Berufsrichtern entscheidet über Rechtsfragen und die Strafhöhe.
Praxis Hinweise
- Transparenz der Zuständigkeit Die Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers ergibt sich aus den gesetzlichen Regeln und der vorweg festgelegten Geschäftsverteilung. Parteien können die ordnungsgemäße Besetzung prüfen.
- Rechtsmittel Gegen gerichtliche Entscheidungen bestehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel. Im Ermittlungsverfahren sind Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse möglich. Im Hauptverfahren stehen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen offen.
Quellen
- Bundesministerium für Justiz Information zu Strafverfahren und Aufgaben von Haft und Rechtsschutzrichtern online abgerufen
- Österreich.gv.at Informationen zu Schöffen und Geschworenen online abgerufen
- Rechtsinformationssystem des Bundes Strafprozessordnung und Bundes Verfassungsgesetz konsolidierte Fassungen online abgerufen
- Justiz Informationsbroschüren zu Schöffen und Geschworenen online abgerufen
- justizinfo.justiz.gv.at straf static index.php id gleich siebenhundert unterstrich eins zwei null sechs Abrufdatum 23.09.2014
Fachbücher und Kommentare
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar 15. Auflage MANZ Wien 2023
- Ratz Eckart Fuchs Helmut Hrsg Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung 2. Auflage MANZ Wien 2021 fortlaufende Lieferungen
- Wanke Rudolf Perl Harald Sachs Michael RStDG GOG und StAG Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz Gerichtsorganisationsgesetz und Staatsanwaltschaftsgesetz Kommentar 5. Auflage MANZ Wien 2021
- Mayer Heinz Kucsko Stadlmayer Gabriele Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 11. Auflage MANZ Wien 2015