Disziplinarrecht regelt, wie auf Pflichtverletzungen in besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Berufsverhältnissen reagiert wird. Es geht vor allem darum, die ordnungsgemäße Erfüllung von Dienstpflichten und das Vertrauen in staatliche Funktionen zu sichern. Im österreichischen Recht gibt es kein einheitliches Disziplinarrecht für alle. Entscheidend ist vielmehr, für welche Personengruppe die jeweiligen Sondervorschriften gelten.
Worum es im Disziplinarrecht geht
Disziplinarrecht ist nicht dasselbe wie Strafrecht. Eine disziplinarrechtliche Verantwortung knüpft an die Verletzung von Dienstpflichten oder vergleichbaren beruflichen Pflichten an. Maßgeblich ist also nicht in erster Linie, ob ein Verhalten nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist, sondern ob es gegen Pflichten aus dem konkreten Dienst- oder Standesrecht verstößt.
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte bestimmt § 91 BDG 1979, dass jemand disziplinär zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn er oder sie schuldhaft Dienstpflichten verletzt. Für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verwendet § 101 RStDG den Begriff des Dienstvergehens bei Verletzung von Standes- oder Amtspflichten. Für Soldatinnen und Soldaten enthält das HDG 2014 eigene Regeln.
Für wen Disziplinarrecht gilt
Besonders wichtig ist der Anwendungsbereich. Das klassische Disziplinarrecht betrifft in Österreich vor allem:
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
- Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz,
- Soldatinnen und Soldaten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014,
- in vielen Bereichen auch Kammerberufe mit eigenen berufsrechtlichen Disziplinarordnungen, etwa im Standesrecht.
Nicht jede Person im öffentlichen Bereich unterliegt automatisch dem Disziplinarrecht. Gerade im öffentlichen Dienst muss genau unterschieden werden, ob ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt. Vertragsbedienstete unterliegen grundsätzlich nicht demselben Disziplinarrecht wie Beamtinnen und Beamte.
Was eine Pflichtverletzung sein kann
Welche Pflichten bestehen, ergibt sich aus dem jeweiligen Sonderrecht. Dazu zählen etwa die Pflicht zur gesetzmäßigen Amtsführung, zu korrektem Verhalten im Dienst, zur Wahrung dienstlicher Interessen oder zur Einhaltung besonderer Standespflichten. Ob tatsächlich ein disziplinär relevantes Fehlverhalten vorliegt, hängt immer vom konkreten Pflichtenkreis ab.
Nicht jede Unkorrektheit führt automatisch zu einer Disziplinarstrafe. Es braucht regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung. Außerdem ist zu unterscheiden zwischen bloßen Führungsmaßnahmen, dienstaufsichtsrechtlichen Reaktionen und einem förmlichen Disziplinarverfahren.
Verhältnis zum Strafrecht
Ein Verhalten kann zugleich strafrechtlich und disziplinarrechtlich relevant sein. Das eine schließt das andere nicht automatisch aus. Strafrecht und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke: Das Strafrecht schützt allgemeine Rechtsgüter, das Disziplinarrecht die Ordnung des konkreten Dienst- oder Berufsverhältnisses.
Deshalb kann selbst dann ein Disziplinarverfahren in Betracht kommen, wenn ein Sachverhalt auch vor einem Strafgericht eine Rolle spielt. Umgekehrt führt nicht jede strafrechtliche Verurteilung zwingend zu derselben disziplinarrechtlichen Folge. Maßgeblich bleiben die dienst- oder standesrechtlichen Pflichten und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen.
Wie ein Disziplinarverfahren abläuft
Das Disziplinarverfahren ist ein rechtsförmiges Verfahren. Die betroffene Person muss erfahren, welcher Vorwurf erhoben wird, und Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Je nach Rechtsgebiet entscheiden dafür zuständige Disziplinarbehörden, Disziplinarsenate oder Gerichte.
Im Bundesdienst ist das Disziplinarrecht im 8. Abschnitt des BDG 1979 geregelt. Für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält das RStDG eigene disziplinarrechtliche Bestimmungen. Im militärischen Bereich gilt das HDG 2014 als Sondergesetz. Schon daran zeigt sich: Das österreichische Disziplinarrecht ist kein einheitliches System, sondern besteht aus mehreren Teilbereichen mit eigenen Verfahrensregeln.
Typische Fragen im Verfahren sind:
- Welche konkrete Pflicht wurde verletzt?
- War die Pflichtverletzung vorwerfbar?
- Welche Maßnahme ist nach Art und Schwere angemessen?
- Welche Behörde oder welches Organ ist zuständig?
Mögliche disziplinarrechtliche Folgen
Die möglichen Maßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Sondergesetz. Je nach Bereich kommen etwa Verweise, Geldstrafen, sonstige Disziplinarstrafen oder in besonders schweren Fällen auch die Beendigung des Dienstverhältnisses in Betracht. Bei Richterinnen und Richtern sowie bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten dafür die besonderen Sanktionen des RStDG, bei Soldatinnen und Soldaten jene des HDG 2014.
Welche Maßnahme zulässig und angemessen ist, hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung des jeweiligen Disziplinarrechts ab. Allgemeine Aussagen für alle Berufsgruppen wären daher zu ungenau. Wer die Rechtslage prüfen will, muss immer im einschlägigen Spezialgesetz nachsehen.
Quellen
- § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), RIS.
- 8. Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Disziplinarrecht, RIS.
- § 101 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), RIS.
- Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), RIS.
- Gert-Peter Reissner/Matthias Neumayr (Hrsg.), Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht, MANZ.
- Richter- und StaatsanwaltschaftsdienstG (RStDG), Taschenkommentar, LexisNexis Österreich.





