Ändern sich nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich muss bzw. kann der Verwaltungsakt aufgehoben werden.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aufhebung-von-verwaltungsakten/aufhebung-von-verwaltungsakten.htm