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Rechtskraft

In der Rechtssprache bezeichnet der Begriff Rechtskraft die Endgültigkeit von Urteil|gerichtlichen Urteilen, Gerichtsbeschluss Gerichtsbeschlüssen und Erkenntnis Erkenntnissen sowie das Eintreten der Unanfechtbarkeit von verwaltungs Behörde behördliche Entscheidungen, das sind vor allem Bescheide und Bescheid Bewilligungen, aber auch Straferkenntnisseoder Strafverfügungen.

Eingeschlossen in die Rechtskraft sind auch die Voraussetzungen, unter denen diese Wirksamkeit Rechtswirkungen eintreten etwa Fristsetzungen. Rechtskraft tritt ein, wenn kein Rechtsbehelf ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist häufiger Fall: die Rechtsmittelfrist verstreicht ungenützt. Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden können – in der Regel auf Wunsch einer Verfahrenspartei – mit einem ”Rechtskraftstempel” versehen werden, der als Nachweis der Rechtskraft gilt.

Der Sachverhalt umfasst nicht nur judikative, sondern auch administrative Maßnahmen. Daher sind verwaltungsbehördliche Bescheide oder Straferkenntnisse bzw. -verfügungen Rechtsakte.

Eine Entscheidung, die nicht mehr angefochten werden kann, gilt als in Rechtskraft erwachsen und kann vollstreckt werden.

Gegen eine rechtskräftige Entscheidung kann weder ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden, noch kann in selber Sache ein neues Verfahren eröffnet werden.
Bei Entscheidungen der 1. Instanz ist eine Entscheidung nicht sofort vollstreckbar sondern erst, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist und keine Berufung erhoben wurde. Wird Berufung erhoben, erhält diese automatisch aufschiebende Wirkung und die 2. Instanz untersucht den Fall erneut. Grundsätzlich hat jede Berufung aufschiebende Wirkung, bei Gefahr im Verzug kann die aufschiebende Wirkung allerdings ausgeschlossen werden.

Literatur

  • Michael Holoubek, Michael Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, Linde, Wien, 2008, 978-3-7073-1057-3, zum Spannungsverhältnis von Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft_%C3%96sterreich 04.11.2014

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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