Mit Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird “die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden,” bezeichnet “die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.”
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/verwaltungsverfahren.php 31.10.2014