Verordnungen

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 9. Juni 2016RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Organisation der Ausbildungslehrgänge

Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Organisation der Ausbildungslehrgänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausbildungslehrgänge sind vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisation der Ausbildungslehrgänge

§ 6. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Bundesministerium für Justiz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs.

(3) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.

(4) Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (§ 5 Abs. 2). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang sind:

(6) Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2016)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Organisation der Ausbildungslehrgänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2016
Fassung seit
9. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
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  • BGBl. II Nr. 137/2016

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