§ 10
§ 10 Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein genereller Überblick über die Ausbildungsziele der einzelnen Ausbildungsphasen (Ausbildungsmodule) ergibt sich aus der Anlage 1.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte
§ 10. (1) Ein genereller Überblick über die Ausbildungsziele der einzelnen Ausbildungsphasen (Ausbildungsmodule) ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Im Einzelnen sind während des Ausbildungslehrganges (Ausbildungscurriculums) folgende Ausbildungsinhalte und –ziele zu unterrichten und zu vermitteln:
(3) Die in den Anlagen 2.1 und 2.3 ausgewiesenen Stundenzahlen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand um jeweils bis zu 10 v.H., jedenfalls aber um vier Unterrichtsstunden, über- oder unterschritten werden; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts (§ 5 Abs. 2) unverändert zu bleiben. Ebenso kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der in den Anlagen 2.1 bis 2.5 genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifiziert werden; der Gesamtinhalt des betreffenden Ausbildungsabschnitts ist jeweils beizubehalten.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Fünftel der Lehrgangsstunden versäumt und trifft die Lehrgangs- bzw. Eignungskonferenz keine anderweitigen Festlegungen über ein Einbringen der versäumten Pflichtstunden, ist vom Bundesministerium für Justiz die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen (Ausschließung von der Grundausbildung, § 13 Abs. 4) und eine Kündigung (§§ 32 und 33 VBG) bzw. gegebenenfalls vorzeitige Entlassung (§ 34 VBG) auszusprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2016
- Fassung seit
- 9. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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- BGBl. II Nr. 137/2016
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