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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 1. April 2006RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Zeugnis

Fassung: 1. April 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 21 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Zeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeugnis

§ 21. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule und Teilprüfungen der Dienstprüfung anzuführen; gegebenenfalls sind die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979). Das Thema der schriftlichen Prüfungsarbeit ist anzuführen und schlagwortartig zu beschreiben. Allfällige Anrechnungen (§ 23) sind festzuhalten.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Ausbildungsteilnehmer auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungsarbeit im Personalakt abzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 21 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Zeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2006 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. März 2016
Fassung seit
1. April 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 137/2016

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