§ 7
§ 7 Ausbildungsanstalten
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Ausbildungsanstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsanstalten
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen Einführung in das Arbeitsfeld der Justizanstalten sowohl gerichtliche Gefangenenhäuser als auch Strafvollzugsanstalten in ausreichender Zahl als Ausbildungsanstalten zu bestimmen.
(2) Im Rahmen des Praxisblocks I sind die Grundausbildungsteilnehmer an den vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Ausbildungsanstalten auszubilden, und zwar zumindest je an einem gerichtlichen Gefangenenhaus und an einer Strafvollzugsanstalt. Dabei sind nach Möglichkeit solche Ausbildungsanstalten auszuwählen, die in demselben Oberlandesgerichtssprengel wie die für den Bediensteten jeweils vorgesehene Stammanstalt gelegen sind.
(3) Nach der vierten Ausbildungswoche im Praxisblock I wechseln die Auszubildenden jeweils die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. Eine Verwendung bei der künftigen Stammanstalt erfolgt während des Praxisblocks I nicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Ausbildungsanstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2016
- Fassung seit
- 9. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 137/2016
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