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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 9. Juni 2016RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Ausbildungsanstalten

Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Ausbildungsanstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsanstalten

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen Einführung in das Arbeitsfeld der Justizanstalten sowohl gerichtliche Gefangenenhäuser als auch Strafvollzugsanstalten in ausreichender Zahl als Ausbildungsanstalten zu bestimmen.

(2) Im Rahmen des Praxisblocks I sind die Grundausbildungsteilnehmer an den vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Ausbildungsanstalten auszubilden, und zwar zumindest je an einem gerichtlichen Gefangenenhaus und an einer Strafvollzugsanstalt. Dabei sind nach Möglichkeit solche Ausbildungsanstalten auszuwählen, die in demselben Oberlandesgerichtssprengel wie die für den Bediensteten jeweils vorgesehene Stammanstalt gelegen sind.

(3) Nach der vierten Ausbildungswoche im Praxisblock I wechseln die Auszubildenden jeweils die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. Eine Verwendung bei der künftigen Stammanstalt erfolgt während des Praxisblocks I nicht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Ausbildungsanstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2016
Fassung seit
9. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 137/2016

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