§ 22
§ 22 Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 22 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 22. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 22 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2016
- Fassung seit
- 9. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 137/2016
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