Verordnungen

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 9. Juni 2016RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Lehrbeauftragte

Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Lehrbeauftragte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Vortragende und Trainer (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sowie als Prüfer (§§ 18 und 19)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrbeauftragte

§ 9. (1) Als Vortragende und Trainer (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sowie als Prüfer (§§ 18 und 19) sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.

(2) Die Lehrbeauftragten haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen und regelmäßig an den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung zu berichten. Auf Aufforderung sind die Aufzeichnungen auch dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Zur Feststellung der Leistung sind von den Lehrbeauftragten mündliche und/oder schriftliche (Zwischen)Prüfungen durchzuführen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(3) Die Lehrbeauftragten haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.

(4) Die Heranziehung von Vortragenden, die nicht dem Personalstand des Justizressorts angehören, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Lehrbeauftragte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2016
Fassung seit
9. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 137/2016

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