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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten.
(2) Die Grundausbildung ist von allen für den Bereich der Justizanstalten aufzunehmenden Bediensteten des Justizwachdienstes zu absolvieren.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2
§ 2 Befristetes Dienstverhältnis
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
Befristetes Dienstverhältnis
§ 2. (1) Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.
(2) Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Abs. 1 im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.
§ 3
§ 3 Ziele der Grundausbildung
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
Ziele der Grundausbildung
§ 3. Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es,
§ 4
§ 4 Gestaltung der Grundausbildung
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
Gestaltung der Grundausbildung
§ 4. (1) Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
(2) Die Ausbildung ist nach folgenden allgemeinen Leitsätzen zu gestalten:
(3) Die praktische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
(4) Die theoretische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
§ 5
§ 5 Dauer und Aufbau der Grundausbildung
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Dauer und Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
Phase
1
2
3
L
e
h
r
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a
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g
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fe
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4
E
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5
Bezeichnung des Ausbildungs-
abschnitts
Einführung
Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld)
Berufs-spezifische Grundlagen
Praxisblock II
(Integration in das Arbeitsfeld)
Vertiefung und Abschluss
Ausbildungs-
form
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Schulungen am
Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Dauer
3 Wochen
8 Wochen
24 Wochen
13 Wochen
4 Wochen
Ort
Ausbildungs-
zentrum
(oder Außenstelle)
Aus-bildungs-anstalten
Ausbildungs-zentrum
(oder Außenstelle)
Stamm-anstalt
Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)
(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.
§ 6
§ 6 Organisation der Ausbildungslehrgänge
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Organisation der Ausbildungslehrgänge
§ 6. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Bundesministerium für Justiz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs.
(3) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.
(4) Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (§ 5 Abs. 2). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.
(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang sind:
(6) Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2016)
§ 7
§ 7 Ausbildungsanstalten
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Ausbildungsanstalten
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen Einführung in das Arbeitsfeld der Justizanstalten sowohl gerichtliche Gefangenenhäuser als auch Strafvollzugsanstalten in ausreichender Zahl als Ausbildungsanstalten zu bestimmen.
(2) Im Rahmen des Praxisblocks I sind die Grundausbildungsteilnehmer an den vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Ausbildungsanstalten auszubilden, und zwar zumindest je an einem gerichtlichen Gefangenenhaus und an einer Strafvollzugsanstalt. Dabei sind nach Möglichkeit solche Ausbildungsanstalten auszuwählen, die in demselben Oberlandesgerichtssprengel wie die für den Bediensteten jeweils vorgesehene Stammanstalt gelegen sind.
(3) Nach der vierten Ausbildungswoche im Praxisblock I wechseln die Auszubildenden jeweils die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. Eine Verwendung bei der künftigen Stammanstalt erfolgt während des Praxisblocks I nicht.
§ 8
§ 8 Ausbildungsleiter
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Ausbildungsleiter
§ 8. (1) In jeder Ausbildungsanstalt ist ein mit Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung besonders vertrauter Bediensteter, der neben einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Aus- und Fortbildung sowie der Didaktik und Erwachsenenpädagogik auch über besondere fachliche und persönliche Kompetenzen verfügt, zum Ausbildungsleiter zu bestellen und mit der Wahrnehmung der Ausbildungsangelegenheiten nach dieser Verordnung zu betrauen.
(2) Der Ausbildungsleiter hat den Ausbildungsplan und die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen nach dieser Verordnung umzusetzen, Lernerfolgskontrollen durchzuführen, Schulungen und Übungen zu organisieren und durchzuführen sowie die Ausbildungsmaßnahmen zu koordinieren. Er hat den Anstaltsleiter bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu beraten. Der Ausbildungsleiter ist dem Anstaltsleiter unmittelbar unterstellt.
(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Grundausbildungsteilnehmer einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Umsetzung in Kooperation und Abstimmung mit dem Anstaltsleiter und den Bereichsleitern zu überwachen und für jeden Teilnehmer zu dokumentieren und zu beurteilen (Ausbildungsbericht). Der Ausbildungsbericht mit der Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse der Praxisblöcke ist, für jeden Praxisblock gesondert, dem Bundesministerium für Justiz und dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung jeweils nach Abschluss eines Praxisblocks zu übermitteln.
(4) Der Ausbildungsleiter hat sich in seinem Aufgabengebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
§ 9
§ 9 Lehrbeauftragte
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Lehrbeauftragte
§ 9. (1) Als Vortragende und Trainer (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sowie als Prüfer (§§ 18 und 19) sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
(2) Die Lehrbeauftragten haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen und regelmäßig an den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung zu berichten. Auf Aufforderung sind die Aufzeichnungen auch dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Zur Feststellung der Leistung sind von den Lehrbeauftragten mündliche und/oder schriftliche (Zwischen)Prüfungen durchzuführen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(3) Die Lehrbeauftragten haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
(4) Die Heranziehung von Vortragenden, die nicht dem Personalstand des Justizressorts angehören, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz.
§ 10
§ 10 Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte
§ 10. (1) Ein genereller Überblick über die Ausbildungsziele der einzelnen Ausbildungsphasen (Ausbildungsmodule) ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Im Einzelnen sind während des Ausbildungslehrganges (Ausbildungscurriculums) folgende Ausbildungsinhalte und –ziele zu unterrichten und zu vermitteln:
(3) Die in den Anlagen 2.1 und 2.3 ausgewiesenen Stundenzahlen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand um jeweils bis zu 10 v.H., jedenfalls aber um vier Unterrichtsstunden, über- oder unterschritten werden; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts (§ 5 Abs. 2) unverändert zu bleiben. Ebenso kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der in den Anlagen 2.1 bis 2.5 genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifiziert werden; der Gesamtinhalt des betreffenden Ausbildungsabschnitts ist jeweils beizubehalten.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Fünftel der Lehrgangsstunden versäumt und trifft die Lehrgangs- bzw. Eignungskonferenz keine anderweitigen Festlegungen über ein Einbringen der versäumten Pflichtstunden, ist vom Bundesministerium für Justiz die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen (Ausschließung von der Grundausbildung, § 13 Abs. 4) und eine Kündigung (§§ 32 und 33 VBG) bzw. gegebenenfalls vorzeitige Entlassung (§ 34 VBG) auszusprechen.
§ 11
§ 11 Gestaltung des Unterrichtes
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Gestaltung des Unterrichtes
§ 11. (1) Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
(2) Der Unterricht ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Der Gegenstand ‚Umgang mit moderner Informationstechnologie’ ist – unter besonderer Berücksichtigung der für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Strafvollzug und der für die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) bestehenden Verfahrensvorschriften – ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Die in der Anlage 2.3 mit „AB“ (Ausbildungsblock) besonders gekennzeichneten Gegenstände sind jeweils in Blockform zu unterrichten.
(4) Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Zeitgemäße und zweckmäßige Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation sind zu nutzen.
§ 12
§ 12 Praktische Verwendung
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Praktische Verwendung
§ 12. (1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat insgesamt 21 (Arbeits)Wochen zu dauern. Sie ist im Ausmaß von acht (Arbeits-)Wochen in einer Ausbildungsanstalt und im Ausmaß von 13 (Arbeits-)Wochen in der Stammanstalt des Auszubildenden zurückzulegen.
(2) Die Schulung am Arbeitsplatz gemäß dem Ausbildungsplan und den Vorgaben des Ausbildungsleiters und/oder des Anstaltsleiters obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
(3) Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst und dgl.) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen.
(4) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zählt für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
§ 13
§ 13 Lehrgangs- und Eignungskonferenz
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Lehrgangs- und Eignungskonferenz
§ 13. (1) Nach dem dritten Abschnitt (Berufsspezifische Grundlagen) findet eine Lehrgangskonferenz, zwischen dem vorletzten Abschnitt (Praxisblock II) und dem letzten Abschnitt des Curriculums (Vertiefung und Abschluss) eine Eignungskonferenz statt.
(2) Im Einzelnen haben an diesen Konferenzen jeweils teilzunehmen:
(3) Aufgabe dieser Konferenzen ist die Beratung und Feststellung der Eignung der Auszubildenden für die Verwendungsgruppe E2b auf Grundlage des bisherigen Ausbildungserfolges, der bisherigen Beurteilungen und der Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an das Bundesministerium für Justiz darüber, ob das einjährige Ausbildungscurriculum plangemäß durchgeführt oder eine vorzeitige Auflösung des befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses oder eine Ausschließung von der Grundausbildung (Abs. 4) erfolgen soll.
(4) Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Lehrgangsziel nicht erreichen wird. Die Entscheidung über die Ausschließung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
§ 14
§ 14 Dienstprüfung
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Dienstprüfung
§ 14. (1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen (Abs. 2) sowie als abschließende schriftliche und mündliche (Gesamt-)Prüfung abzuhalten und abzulegen.
(2) Hinsichtlich der Ausbildungsmodule des dritten Ausbildungsblocks (berufsspezifische Grundlagen) findet die Dienstprüfung in Teilprüfungen statt. Jede Teilprüfung kann in Form einer Klausurarbeit, einer praktischen Prüfung und/oder einer mündlichen Prüfung stattfinden und ist vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung zu einer Teilprüfung erfolgt von Amts wegen durch das Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug, und zwar so zeitgerecht, dass die Zuweisung zur (abschließenden) Dienstprüfung rechtzeitig erfolgen kann. Die jeweilige Form der Teilprüfung ist vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug generell festzulegen. Als Prüferin oder Prüfer ist vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug jeweils die oder der Lehrbeauftragte für das betreffende Fach oder ein Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen.
(3) Die abschließende mündliche (Gesamt-)Prüfung ist vor einem Prüfungssenat (§ 19) abzulegen, die Teilprüfungen (Abs. 2) sind vor Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können schriftlich oder mündlich abgelegt werden.
(4) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesministerium für Justiz, zur (abschließenden) Dienstprüfung so zuzuweisen, dass die schriftliche und die mündliche Prüfung etwa eine Woche vor Ende des einjährigen befristeten Dienstverhältnisses abgelegt werden können. Dabei hat zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jedenfalls ein Arbeitstag zu liegen. Mit der (abschließenden) Dienstprüfung endet eine allfällige Dienstzuteilung zum Ausbildungszentrum bzw. zu dessen Außenstelle (§ 6 Abs. 4).
§ 15
§ 15
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
§ 16
§ 16
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
§ 17
§ 17 Benotung
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
Benotung
§ 17. Die Benotung der (Gesamt)Dienstprüfung erfolgt unter Berücksichtigung bzw. Einschluss der Ergebnisse der Teilprüfungen (§ 20 Abs. 3), der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung sowie der Beurteilungen der Lehrgangs– und Eignungskonferenz. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Gegenständen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
§ 18
§ 18 Prüfungskommission
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Prüfungskommission
§ 18. (1) Beim Bundesministerium für Justiz ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf deren bzw. dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission hat das Bundesministerium für Justiz aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Justizressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen bzw. einstweiligen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes außerhalb des Justizressorts oder bei einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
§ 19
§ 19 Prüfungssenat
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Prüfungssenat
§ 19. (1) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(2) Die Auslosung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied dieses Senates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen Prüfung zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bzw. der Fragen für das Fachgespräch bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann überdies Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
§ 20
§ 20 Prüfungsordnung
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Prüfungsordnung
§ 20. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen, die aus Teilprüfungen und einer abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Gesamtprüfung besteht.
(2) Hinsichtlich der im dritten Ausbildungsabschnitt angeführten Ausbildungsmodule (Anlage 2.3) finden Teilprüfungen statt (§ 14 Abs. 2).
(3) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll ist anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(4) Der mündliche Prüfungsteil der abschließenden Prüfung (Fach- und Prüfungsgespräch, § 16 Abs. 3) findet etwa eine Woche vor Ende der Grundausbildung statt (§ 14 Abs. 4) und ist als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(5) Die Zuweisung zur abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch das Bundesministerium für Justiz. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule sowie die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen. Die Zuweisung zu den Teilprüfungen (§ 14 Abs. 2) erfolgt durch den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Gesamtprüfung nach § 16 Abs. 3, die schriftliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 und alle Teilprüfungen nach § 14 Abs. 2 bestanden wurden.
(7) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils rund vier Wochen betragen.
(8) Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei rund sechs Wochen betragen. Die Wiederholung der Gesamtprüfung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(9) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
§ 21
§ 21 Zeugnis
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
Zeugnis
§ 21. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule und Teilprüfungen der Dienstprüfung anzuführen; gegebenenfalls sind die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979). Das Thema der schriftlichen Prüfungsarbeit ist anzuführen und schlagwortartig zu beschreiben. Allfällige Anrechnungen (§ 23) sind festzuhalten.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Ausbildungsteilnehmer auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungsarbeit im Personalakt abzulegen.
§ 22
§ 22 Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 22. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
§ 23
§ 23 Anrechungsbestimmungen
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Anrechungsbestimmungen
§ 23. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Vor einer allfälligen Anrechnung hat das Bundesministerium für Justiz eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.
(3) Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
§ 24
§ 24 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der gemäß Anlage 2 Z 6 zum BDG 1979 als Bundesgesetz weiter anzuwendende Erlass des Bundesministers für Justiz vom 17. September 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“, JABl. Nr. 21/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965, außer Kraft.
(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(4) Bediensteten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die praktische Verwendung nach der im Abs. 2 zitierten Verordnung bereits zur Gänze oder zum Teil absolviert haben, sind diese Zeiten auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(5) Die §§ 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2 und 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5, 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.
(6) Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2006 weitergeführt und abgeschlossen werden.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Anl. 2/1
Anl. 2/1
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Anl. 2/2
Anl. 2/2
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Anl. 2/3
Anl. 2/3
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Anl. 2/4
Anl. 2/4
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Anl. 2/5
Anl. 2/5
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3 Muster – Formblatt „Zeugnis“ gemäß § 21 Abs. 1
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Muster – Formblatt „Zeugnis“ gemäß § 21 Abs. 1
DIENSTPRÜFUNGSZEUGNIS
(E2b-Prüfung)
Herr/Frau
..................................................., geboren am.................. in .....................
hat die nachstehende Prüfungsgegenstände umfassende Dienstprüfung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten, BGBl. II Nr. 137/2016, b e s t a n d e n und daher die Grundausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen.
Prüfungsgegenstände der Teilprüfungen
gemäß § 14 Abs. 2 und Anlage 2.3 der Verordnung
Ausbildungs-stunden
Besondere Hinweise 1)
Bildungsbereich Grundzüge der Rechtswissenschaften und für den Dienst in Justizanstalten notwendige Vorschriftenkenntnisse sowie Aufbau und Organisation der Justizanstalten
292
1.
Strafvollzugsrecht (inklusive Jugend-, Frauen-, Maßnahmenvollzug und Group Counselling)
2.
Berufskunde
3.
Exekutivbefugnisse und Sicherheit
4.
Straf- und Strafverfahrensrecht
5.
Grundzüge der Pönologie und Kriminologie
6.
Dienstrecht (inklusive Reisegebührenvorschrift)
7.
Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und politische Bildung (inklusive Menschenrechtstraining)
8.
Berufsethik
9.
Wirtschaftliches Handeln in Justizanstalten
10.
Brandschutz
Bildungsbereich Grundzüge der Humanwissenschaften
136
11.
Psychologie
12.
Psychiatrie
13.
Erste Hilfe
14.
Sozialarbeit
15.
Interkulturelle Kompetenz
16.
Drogen
17.
Umgang mit radikalisierten und extremistischen Inhaftierten
18.
Grundzüge der Pädagogik, Sozialpädagogik und Freizeitgestaltung
19.
Diversität und Gender Mainstream
20.
Seelsorge
Bildungsbereich Persönlichkeitsentwicklung
124
21.
European Communication Certificate (Eco-C; inklusive Social Media Führerschein)
22.
Mentale und körperliche Fitness
23.
Außergewöhnliche Belastungssituationen
24.
Affektkontrolltraining Impulstag
Bildungsbereich exekutivdienstliche Besonderheiten des Justizwachdienstes bzw. des Dienstes in Justizanstalten
200
25.
AEK-Ausbildung (Anwendung einsatzbezogener Köpergewalt) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Menschenrechte im Strafvollzug
26.
Vollzugliches Handlungstraining
27.
Dokumentensicherheit und Personenverifizierung
28.
Meldungs- und Berichtswesen
29.
Ausbildung an allen Dienstwaffen
Bildungsbereich Sprachen und Kommunikation mittels moderner Technologien
96
30.
Fachenglisch
31.
Umgang mit moderner Informationstechnologie
Administration, „Lernen lernen“ und Lerneinheiten, Evaluation, Dispositionsstunden
120
Ausbildungsstunden (insgesamt)
968
schriftliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung
(..................................................................................................................................2))
mündliche Abschlussprüfung
gemäß § 16 Abs. 3 der Verordnung
..........., am .......................
___________________________________
(Vorsitzender der Prüfungskommission)
1) allfällige Auszeichnungen oder Anrechnungen
2) Thema bzw. schlagwortartige Beschreibung der schriftlichen Prüfungsarbeit