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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 9. Juni 2016RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Praktische Verwendung

Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 12 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Praktische Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat insgesamt 21 (Arbeits)Wochen zu dauern. Sie ist im Ausmaß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Praktische Verwendung

§ 12. (1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat insgesamt 21 (Arbeits)Wochen zu dauern. Sie ist im Ausmaß von acht (Arbeits-)Wochen in einer Ausbildungsanstalt und im Ausmaß von 13 (Arbeits-)Wochen in der Stammanstalt des Auszubildenden zurückzulegen.

(2) Die Schulung am Arbeitsplatz gemäß dem Ausbildungsplan und den Vorgaben des Ausbildungsleiters und/oder des Anstaltsleiters obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.

(3) Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst und dgl.) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen.

(4) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zählt für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 12 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Praktische Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 9. Juni 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2016
Fassung seit
9. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 137/2016

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