Verordnungen

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 9. Juni 2016RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Gestaltung des Unterrichtes

Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Gestaltung des Unterrichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gestaltung des Unterrichtes

§ 11. (1) Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.

(2) Der Unterricht ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.

(3) Der Gegenstand ‚Umgang mit moderner Informationstechnologie’ ist – unter besonderer Berücksichtigung der für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Strafvollzug und der für die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) bestehenden Verfahrensvorschriften – ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Die in der Anlage 2.3 mit „AB“ (Ausbildungsblock) besonders gekennzeichneten Gegenstände sind jeweils in Blockform zu unterrichten.

(4) Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Zeitgemäße und zweckmäßige Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation sind zu nutzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Gestaltung des Unterrichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. Juni 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2016
Fassung seit
9. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 137/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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