§ 11
§ 11 Gestaltung des Unterrichtes
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Gestaltung des Unterrichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gestaltung des Unterrichtes
§ 11. (1) Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
(2) Der Unterricht ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Der Gegenstand ‚Umgang mit moderner Informationstechnologie’ ist – unter besonderer Berücksichtigung der für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Strafvollzug und der für die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) bestehenden Verfahrensvorschriften – ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Die in der Anlage 2.3 mit „AB“ (Ausbildungsblock) besonders gekennzeichneten Gegenstände sind jeweils in Blockform zu unterrichten.
(4) Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Zeitgemäße und zweckmäßige Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation sind zu nutzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Gestaltung des Unterrichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Juni 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2016
- Fassung seit
- 9. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 137/2016
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