§ 2
§ 2 Befristetes Dienstverhältnis
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Befristetes Dienstverhältnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (§ 4 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befristetes Dienstverhältnis
§ 2. (1) Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.
(2) Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Abs. 1 im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Befristetes Dienstverhältnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. März 2016
- Fassung seit
- 1. April 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 137/2016
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