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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 9. Juni 2016RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Dauer und Aufbau der Grundausbildung

Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Dauer und Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dauer und Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.

(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:

Phase

1

2

3

L

e

h

r

g

a

n

g

s

k

o

n

fe

r

e

n

z

4

E

i

g

n

u

n

g

s

k

o

n

f

e

r

e

n

z

5

Bezeichnung des Ausbildungs-

abschnitts

Einführung

Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld)

Berufs-spezifische Grundlagen

Praxisblock II

(Integration in das Arbeitsfeld)

Vertiefung und Abschluss

Ausbildungs-

form

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Schulungen am

Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Dauer

3 Wochen

8 Wochen

24 Wochen

13 Wochen

4 Wochen

Ort

Ausbildungs-

zentrum

(oder Außenstelle)

Aus-bildungs-anstalten

Ausbildungs-zentrum

(oder Außenstelle)

Stamm-anstalt

Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)

(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Dauer und Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2016
Fassung seit
9. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
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  • BGBl. II Nr. 137/2016

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