§ 5
§ 5 Dauer und Aufbau der Grundausbildung
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Dauer und Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dauer und Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
Phase
1
2
3
L
e
h
r
g
a
n
g
s
k
o
n
fe
r
e
n
z
4
E
i
g
n
u
n
g
s
k
o
n
f
e
r
e
n
z
5
Bezeichnung des Ausbildungs-
abschnitts
Einführung
Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld)
Berufs-spezifische Grundlagen
Praxisblock II
(Integration in das Arbeitsfeld)
Vertiefung und Abschluss
Ausbildungs-
form
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Schulungen am
Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Dauer
3 Wochen
8 Wochen
24 Wochen
13 Wochen
4 Wochen
Ort
Ausbildungs-
zentrum
(oder Außenstelle)
Aus-bildungs-anstalten
Ausbildungs-zentrum
(oder Außenstelle)
Stamm-anstalt
Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)
(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Dauer und Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2016
- Fassung seit
- 9. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 137/2016
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