Verordnungen

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 9. Juni 2016RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Lehrgangs- und Eignungskonferenz

Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Lehrgangs- und Eignungskonferenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach dem dritten Abschnitt (Berufsspezifische Grundlagen) findet eine Lehrgangskonferenz, zwischen dem vorletzten Abschnitt (Praxisblock II) und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrgangs- und Eignungskonferenz

§ 13. (1) Nach dem dritten Abschnitt (Berufsspezifische Grundlagen) findet eine Lehrgangskonferenz, zwischen dem vorletzten Abschnitt (Praxisblock II) und dem letzten Abschnitt des Curriculums (Vertiefung und Abschluss) eine Eignungskonferenz statt.

(2) Im Einzelnen haben an diesen Konferenzen jeweils teilzunehmen:

(3) Aufgabe dieser Konferenzen ist die Beratung und Feststellung der Eignung der Auszubildenden für die Verwendungsgruppe E2b auf Grundlage des bisherigen Ausbildungserfolges, der bisherigen Beurteilungen und der Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an das Bundesministerium für Justiz darüber, ob das einjährige Ausbildungscurriculum plangemäß durchgeführt oder eine vorzeitige Auflösung des befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses oder eine Ausschließung von der Grundausbildung (Abs. 4) erfolgen soll.

(4) Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Lehrgangsziel nicht erreichen wird. Die Entscheidung über die Ausschließung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit
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Nächster Paragraph§ 14 Dienstprüfung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Lehrgangs- und Eignungskonferenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. Juni 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2016
Fassung seit
9. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 137/2016

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