§ 17
§ 17 Benotung
Fassung: 1. April 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Benotung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Benotung der (Gesamt)Dienstprüfung erfolgt unter Berücksichtigung bzw. Einschluss der Ergebnisse der Teilprüfungen (§ 20 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Benotung
§ 17. Die Benotung der (Gesamt)Dienstprüfung erfolgt unter Berücksichtigung bzw. Einschluss der Ergebnisse der Teilprüfungen (§ 20 Abs. 3), der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung sowie der Beurteilungen der Lehrgangs– und Eignungskonferenz. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Gegenständen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Benotung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. März 2016
- Fassung seit
- 1. April 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 137/2016
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Verweise
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