Verordnungen

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

VerordnungFassung seit 1. April 2006RIS-Stand 10. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004662 · BGBl. II Nr. 124/2006 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Benotung

Fassung: 1. April 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?

  • Kernaussage§ 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Benotung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Benotung der (Gesamt)Dienstprüfung erfolgt unter Berücksichtigung bzw. Einschluss der Ergebnisse der Teilprüfungen (§ 20 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Benotung

§ 17. Die Benotung der (Gesamt)Dienstprüfung erfolgt unter Berücksichtigung bzw. Einschluss der Ergebnisse der Teilprüfungen (§ 20 Abs. 3), der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung sowie der Beurteilungen der Lehrgangs– und Eignungskonferenz. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Gegenständen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16
Nächster Paragraph§ 18 Prüfungskommission

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?

§ 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Benotung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. März 2016
Fassung seit
1. April 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:23
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 137/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.