§ 20
§ 20 Prüfungsordnung
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 20 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen, die aus Teilprüfungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsordnung
§ 20. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen, die aus Teilprüfungen und einer abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Gesamtprüfung besteht.
(2) Hinsichtlich der im dritten Ausbildungsabschnitt angeführten Ausbildungsmodule (Anlage 2.3) finden Teilprüfungen statt (§ 14 Abs. 2).
(3) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll ist anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(4) Der mündliche Prüfungsteil der abschließenden Prüfung (Fach- und Prüfungsgespräch, § 16 Abs. 3) findet etwa eine Woche vor Ende der Grundausbildung statt (§ 14 Abs. 4) und ist als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(5) Die Zuweisung zur abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch das Bundesministerium für Justiz. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule sowie die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen. Die Zuweisung zu den Teilprüfungen (§ 14 Abs. 2) erfolgt durch den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Gesamtprüfung nach § 16 Abs. 3, die schriftliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 und alle Teilprüfungen nach § 14 Abs. 2 bestanden wurden.
(7) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils rund vier Wochen betragen.
(8) Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei rund sechs Wochen betragen. Die Wiederholung der Gesamtprüfung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(9) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 20 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2016
- Fassung seit
- 9. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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- BGBl. II Nr. 137/2016
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