§ 23
§ 23 Anrechungsbestimmungen
Fassung: 9. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)?
- Kernaussage§ 23 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Anrechungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder...
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Anrechungsbestimmungen
§ 23. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Vor einer allfälligen Anrechnung hat das Bundesministerium für Justiz eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.
(3) Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) in einfachen Worten?
§ 23 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) behandelt "Anrechungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2016
- Fassung seit
- 9. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 137/2016
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