Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 46 BVV 2013 behandelt "Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken

§ 46. (1) Für die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.

(2) Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (§ 49) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:

(3) Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.

(4) Aus anderen Bibliotheken entlehnte Bibliotheksstücke sind in geeigneter Form bei der entlehnenden Bibliothek evident zu halten.

(5) Besonders wertvolle Bibliotheksstücke unterliegen einem generellen Entlehnverbot und sind als „nicht entlehnbar“ zu kennzeichnen. Die Benützung solcher Bibliotheksstücke ist nur nach der jeweils geltenden Bibliotheksordnung gestattet.

(6) Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist durch die Entlehnerin oder den Entlehner ist die Rückgabe durch das Bibliothekspersonal einzumahnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 46 BVV 2013 behandelt "Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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