§ 47
§ 47 Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 BVV 2013?
- Kernaussage§ 47 BVV 2013 behandelt "Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke
§ 47. (1) Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.
(2) Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 BVV 2013 in einfachen Worten?
§ 47 BVV 2013 behandelt "Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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