§ 34
§ 34 Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 BVV 2013?
- Kernaussage§ 34 BVV 2013 behandelt "Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen
§ 34. (1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:
(2) Unbewegliche Sachen, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erfassen.
(3) Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß § 49 Abs. 4 BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 BVV 2013 in einfachen Worten?
§ 34 BVV 2013 behandelt "Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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