Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 21 BVV 2013 behandelt "Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs

§ 21. (1) Für die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.

(2) Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Grund schriftlicher Anforderungen gegen Empfangsbestätigung ausfolgen.

(3) Um eine wirksame Kontrolle des Vorratsverbrauches innerhalb einer haushaltsführenden Stelle zu gewährleisten, sind von den Verbrauchsstellen erforderlichenfalls Verbrauchsnachweise zu führen, aus denen der anfängliche Bestand, die Zu- und Ausgänge sowie der Endbestand ersichtlich sind.

(4) Der Vorratsverbrauch bei den Verbrauchsstellen ist von den Vorratsverwaltungen fallweise, jedoch zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren, an Ort und Stelle, gegebenenfalls an Hand der Verbrauchsnachweise, zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 21 BVV 2013 behandelt "Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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