§ 21
§ 21 Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 BVV 2013?
- Kernaussage§ 21 BVV 2013 behandelt "Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs
§ 21. (1) Für die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.
(2) Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Grund schriftlicher Anforderungen gegen Empfangsbestätigung ausfolgen.
(3) Um eine wirksame Kontrolle des Vorratsverbrauches innerhalb einer haushaltsführenden Stelle zu gewährleisten, sind von den Verbrauchsstellen erforderlichenfalls Verbrauchsnachweise zu führen, aus denen der anfängliche Bestand, die Zu- und Ausgänge sowie der Endbestand ersichtlich sind.
(4) Der Vorratsverbrauch bei den Verbrauchsstellen ist von den Vorratsverwaltungen fallweise, jedoch zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren, an Ort und Stelle, gegebenenfalls an Hand der Verbrauchsnachweise, zu prüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 BVV 2013 in einfachen Worten?
§ 21 BVV 2013 behandelt "Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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