§ 18
§ 18 Verwaltung von Vorräten
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 BVV 2013?
- Kernaussage§ 18 BVV 2013 behandelt "Verwaltung von Vorräten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Verwaltung von Vorräten
Begriff und Einteilung der Vorräte
§ 18. (1) Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
(3) Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
(4) In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 BVV 2013 in einfachen Worten?
§ 18 BVV 2013 behandelt "Verwaltung von Vorräten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.