§ 40
§ 40 5. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 BVV 2013?
- Kernaussage§ 40 BVV 2013 behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Hauptstück
Verwaltung von Bibliotheken
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich
§ 40. (1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 BVV 2013 in einfachen Worten?
§ 40 BVV 2013 behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
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