Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 6. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 51 BVV 2013 behandelt "6. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück

Kulturgüter

§ 51. (1) Kulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(2) Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Abs. 3 zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.

(3) Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind wertmäßig gemäß § 49 Abs. 7 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) oder den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 50 Inventur
Nächster Paragraph§ 52 Abschreibung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 51 BVV 2013 behandelt "6. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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