Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 26 BVV 2013 behandelt "Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Inventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte

§ 26. (1) Inventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§ 12 Abs. 3 Z 3) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (§ 25 Abs. 2), sind

(2) Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2), sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).

(3) Inventargegenstände, die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2) und die nicht im Wege der Sachgüterübertragung angeboten werden, sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).

(4) Ausgeschiedene Inventargegenstände und Vorräte sind aus den Inventaraufschreibungen im IVS und den Vorratsaufschreibungen im VVS auszutragen.

(5) Inventargegenstände und Vorräte sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im IVS bzw. VVS zu erfassen.

(6) Das Ausscheiden von Inventargegenständen oder Vorräten und deren Austragung aus den Inventar- oder Vorratsaufschreibungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle oder eines von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten jener haushaltsführenden Stelle erfolgen, bei der die Gegenstände oder Vorräte in Verwendung stehen.

(7) Beim Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten ist das 4-Augen-Prinzip einzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt · Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 26 BVV 2013 behandelt "Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
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